Ferienentschädigung einfach erklärt
Die Ferienentschädigung ist der Lohn, der auf die Ferien entfällt. Bei Mitarbeitenden im Monatslohn ist sie im Lohn bereits enthalten, weil dieser während der Ferien einfach weiterläuft.
Beim Stundenlohn wird sie als prozentualer Zuschlag berechnet: 8.33 Prozent bei vier Wochen Ferien und 10.64 Prozent bei fünf Wochen.
Der gesetzliche Mindestanspruch beträgt vier Wochen pro Dienstjahr, für Mitarbeitende bis zum vollendeten 20. Altersjahr fünf Wochen.
Der grosse Haken: Die Entschädigung muss im Arbeitsvertrag und auf jeder Lohnabrechnung separat ausgewiesen sein. Fehlt der Ausweis, gilt sie als nicht bezahlt und du schuldest sie ein zweites Mal.
Die Ferienentschädigung ist der Klassiker unter den teuren Kleinigkeiten. Sie kostet nicht viel, wenn man sie richtig macht, und sie kostet das Doppelte, wenn man einen Satz auf der Lohnabrechnung vergisst.
Der Grundsatz im Gesetz ist klar: Ferien sind zu beziehen, nicht auszuzahlen. Wer regelmässig im Monatslohn arbeitet, bekommt während der Ferien einfach den Lohn weiter, damit ist die Sache erledigt.
Kompliziert wird es beim Stundenlohn mit schwankenden Pensen. Dort gibt es keinen Monatslohn, der weiterlaufen könnte. Schauen wir uns an, wie die Entschädigung berechnet wird, wann sie überhaupt zulässig ist und wo die doppelte Zahlung droht.
Was ist die Ferienentschädigung?
Die Ferienentschädigung ist der Lohnanteil, der auf die Ferien entfällt. Denn Ferien sind bezahlte Abwesenheit: Wer Ferien bezieht, arbeitet nicht, bekommt aber trotzdem Lohn.
Bei Mitarbeitenden im Monatslohn ist das unsichtbar. Der Lohn läuft während der Ferien einfach weiter, eine separate Entschädigung gibt es nicht und braucht es auch nicht. Der Ferienlohn steckt im Monatslohn bereits drin.
Beim Stundenlohn ist das anders. Dort wird nur bezahlt, was gearbeitet wurde. Ohne Zuschlag wären Ferien unbezahlt, was dem Gesetz widerspricht, weshalb ein prozentualer Zuschlag den Ferienlohn abbildet.
Der gesetzliche Mindestanspruch beträgt vier Wochen pro Dienstjahr. Für Mitarbeitende bis zum vollendeten 20. Altersjahr sind es fünf Wochen. Verträge und Gesamtarbeitsverträge dürfen mehr vorsehen, nie weniger.
Die Berechnung
Die Prozentsätze wirken willkürlich, folgen aber einer simplen Logik. Ein Jahr hat zweiundfünfzig Wochen. Wer vier davon Ferien hat, arbeitet achtundvierzig.
Der Ferienlohn für vier Wochen muss also über achtundvierzig Arbeitswochen verdient werden. Vier geteilt durch achtundvierzig ergibt 8.33 Prozent. Bei fünf Wochen Ferien sind es fünf geteilt durch siebenundvierzig, also 10.64 Prozent.
Ferienanspruch | Zuschlag auf den Stundenlohn | Wofür er gilt |
4 Wochen | 8.33 % | Gesetzliches Minimum ab 20 Jahren |
5 Wochen | 10.64 % | Minimum bis 20 Jahre, verbreitet auch darüber |
6 Wochen | 13.04 % | Vertraglich oder über einen Gesamtarbeitsvertrag |
Berechnet wird der Zuschlag auf dem Bruttolohn inklusive allfälliger Zulagen. Er ist selbst wieder Lohn und damit voll beitragspflichtig bei AHV, Pensionskasse und Unfallversicherung.
Wichtig ist, dass der Zuschlag zusätzlich zum Stundenlohn gerechnet wird und nicht darin enthalten ist. Wer CHF 30 pro Stunde vereinbart, zahlt bei vier Wochen Ferien effektiv CHF 32.50.
Wann die laufende Auszahlung überhaupt erlaubt ist
Hier liegt der Punkt, den viele falsch verstehen. Ferien sollen der Erholung dienen, deshalb verlangt das Gesetz, dass sie bezogen und nicht ausbezahlt werden.
Eine laufende Ferienentschädigung ist deshalb die Ausnahme, nicht die Regel. Zulässig ist sie nach der Rechtsprechung nur bei unregelmässiger Teilzeitarbeit im Stundenlohn, wo sich der Ferienlohn im Voraus gar nicht bestimmen lässt.
Bei einem festen Pensum, auch im Stundenlohn, ist die laufende Auszahlung dagegen problematisch. Dort lässt sich der Ferienlohn berechnen, und die Ferien sind entsprechend bezahlt zu gewähren.
Unabhängig davon bleibt der Anspruch auf die Ferienzeit bestehen. Der Zuschlag ersetzt den Lohn während der Ferien, nicht die freien Tage selbst. Wer mit dem Zuschlag argumentiert, um Ferien zu verweigern, liegt falsch.
Was zum Ferienlohn zählt
Die Berechnungsbasis ist nicht nur der nackte Stundenlohn. Zum Ferienlohn gehört alles, was regelmässig als Gegenleistung für die Arbeit fliesst, weil die Mitarbeitenden während der Ferien nicht schlechter gestellt sein dürfen.
Dazu zählen regelmässige Zulagen, ein vereinbarter dreizehnter Monatslohn und wiederkehrende Provisionen. Nicht dazu zählen echte Spesen, weil sie Auslagen ersetzen und während der Ferien gar nicht anfallen.
Bei stark schwankenden Einkommen wird üblicherweise auf den Durchschnitt der letzten Monate abgestellt. Das ist besonders bei Provisionen relevant, wo ein einzelner guter Monat sonst das Ergebnis verzerren würde.
Der teuerste Fehler
Das Bundesgericht verlangt für eine zulässige laufende Entschädigung zwei Dinge, und zwar beide gleichzeitig.

Erstens muss der Anteil im Arbeitsvertrag festgehalten sein. Zweitens muss er auf jeder einzelnen Lohnabrechnung als eigener Betrag erscheinen, nicht nur als Prozentsatz und nicht nur einmal zu Beginn.
Fehlt eine der beiden Angaben, gilt die Entschädigung als nicht geleistet. Die Folge ist unangenehm: Du zahlst die Ferien ein zweites Mal, und zwar rückwirkend für die ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Eine Formulierung wie «Ferien im Stundenlohn inbegriffen» genügt ausdrücklich nicht, weil daraus kein Betrag hervorgeht. Genau dieser Satz steht aber in erstaunlich vielen Verträgen.
Was bei Austritt gilt
Endet das Arbeitsverhältnis, lassen sich nicht bezogene Ferien nicht mehr beziehen. In diesem Fall ist die Auszahlung zulässig und sogar geschuldet.
Berechnet wird der Anteil aus dem Jahresanspruch und den geleisteten Monaten, abzüglich der bereits bezogenen Tage. Wer bei vier Wochen Anspruch Ende September austritt und sechs Tage bezogen hat, erhält den Rest ausbezahlt.
Umgekehrt ist ein Abzug für zu viel bezogene Ferien heikel. War der Bezug mit dir abgesprochen, kannst du ihn in der Regel nicht nachträglich vom Schlusslohn abziehen.
Die Auszahlung bei Austritt ist ebenfalls beitragspflichtiger Lohn. Sie erhöht damit auch die Grundlage für AHV und Pensionskasse im Austrittsmonat, was bei grösseren Restguthaben zu einem spürbar höheren Abzug in der Schlussabrechnung führt.
Die Ferienentschädigung in MILKEE
Buchhalterisch ist der Zuschlag gewöhnlicher Lohnaufwand. Ein eigenes Konto braucht es nicht, er erhöht schlicht den Personalaufwand im jeweiligen Monat.
Sinnvoll ist bei Monatslöhnen dagegen eine Ferienrückstellung. Nicht bezogene Ferien sind eine Verpflichtung gegenüber den Mitarbeitenden, und für eine aussagekräftige Bilanz gehören sie am Jahresende abgegrenzt.
Wenn du deine Lohnbuchhaltung in MILKEE führst, erscheint der Zuschlag als eigene Position auf der Lohnabrechnung und erfüllt damit die Ausweispflicht automatisch.
Fazit
Die Ferienentschädigung beträgt 8.33 Prozent bei vier Wochen Ferien und 10.64 Prozent bei fünf. Im Monatslohn ist sie bereits enthalten, im Stundenlohn kommt sie als Zuschlag dazu.
Für mich ist das der Eintrag mit dem besten Aufwand-Nutzen-Verhältnis: Zwei Zeilen mehr auf der Abrechnung ersparen dir das Risiko, dieselben Ferien zweimal zu bezahlen.