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Familienzulagen einfach erklärt

von Nicolas Haemmerli · 13.09.2026
Das Wichtigste in Kürze
  • Familienzulagen sind Beiträge an die Kosten für Kinder. Sie werden zusätzlich zum Lohn ausbezahlt und stammen von der Familienausgleichskasse, nicht aus deiner Kasse.

  • Der Bund schreibt Mindestansätze vor: CHF 215 pro Monat als Kinderzulage und CHF 268 als Ausbildungszulage. Die Kantone dürfen höhere Beträge festlegen, und viele tun das.

  • Finanziert werden sie über deine FAK-Beiträge, einen Prozentsatz der Lohnsumme. Diesen Teil trägst du als Arbeitgeberin allein, er gehört zu den Lohnnebenkosten.

  • Anspruch hat ein Elternteil pro Kind. Sind beide erwerbstätig, entscheidet eine gesetzliche Rangfolge, wer die Zulage bezieht.

Familienzulagen sind der einzige Posten auf der Lohnabrechnung, der den Lohn erhöht statt ihn zu kürzen. Trotzdem sorgen sie regelmässig für Verwirrung, weil du sie zwar auszahlst, aber nicht bezahlst.

Das Geld kommt von der Familienausgleichskasse, an die du monatlich Beiträge leistest. Du bist nur die Durchreiche: Du beantragst die Zulage, zahlst sie mit dem Lohn aus und holst sie dir von der Kasse zurück.

Schauen wir uns an, wie hoch die Zulagen sind, wer Anspruch hat, wie das Verfahren läuft und was bei zwei erwerbstätigen Elternteilen gilt.

Was sind Familienzulagen?

Familienzulagen sind ein Beitrag an die Kosten, die Kinder verursachen. Sie werden zusätzlich zum Lohn ausbezahlt und erscheinen auf der Lohnabrechnung als eigene Zeile über dem Nettolohn.

Bezahlt werden sie nicht von dir, sondern von der Familienausgleichskasse. Du beantragst sie, zahlst sie mit dem Lohn aus und verrechnest sie mit deinen Beiträgen an die Kasse. Für dich ist das ein durchlaufender Posten.

Finanziert wird das System über die FAK-Beiträge, einen Prozentsatz deiner Lohnsumme. Diesen Teil trägst du als Arbeitgeberin allein, er erscheint nie als Abzug bei den Mitarbeitenden.

Der Ansatz für diese Beiträge ist kantonal geregelt und liegt meist zwischen einem und drei Prozent. Er ist einer der Gründe, warum die Lohnnebenkosten je nach Kanton unterschiedlich hoch ausfallen.

Die zwei Arten und ihre Ansätze

Das Gesetz kennt zwei Grundtypen, die sich in Höhe und Altersgrenze unterscheiden.

Kinderzulage

Ausbildungszulage

Mindestansatz

CHF 215 pro Monat

CHF 268 pro Monat

Ab wann

Ab Geburt

Ab Beginn der nachobligatorischen Ausbildung

Bis wann

Bis zum vollendeten 16. Altersjahr

Längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr

Frühester Beginn

Geburtsmonat

Ende des Monats, in dem das Kind 15 wird

Das sind Mindestansätze des Bundes. Die Kantone dürfen höher gehen, und mehrere tun das deutlich. Massgebend ist normalerweise der Kanton, in dem deine Firma der Kasse angeschlossen ist, nicht der Wohnkanton der Mitarbeitenden.

Dazu kommen in einzelnen Kantonen Geburts- und Adoptionszulagen als einmalige Leistungen. Sie sind im Bundesgesetz nicht vorgesehen, aber zulässig.

Familienzulagen: Die Arbeitgeberin beantragt die Zulage bei der Familienausgleichskasse, zahlt sie mit dem Lohn aus und verrechnet sie mit ihren FAK-Beiträgen

Zu beachten ist, dass die Ausbildungszulage nicht automatisch mit dem 16. Geburtstag beginnt. Massgebend ist der Ausbildungsbeginn, und bis dahin läuft die Kinderzulage weiter.

Wer Anspruch hat

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende und unter Bedingungen auch Nichterwerbstätige. Für dich als Arbeitgeberin sind die ersten beiden Gruppen relevant.

Entscheidend ist, dass pro Kind nur eine Zulage ausgerichtet wird. Arbeiten beide Elternteile, muss also bestimmt werden, wer sie bezieht.

Das Gesetz gibt dafür eine Rangfolge vor: zuerst die erwerbstätige Person, dann wer die elterliche Sorge hat oder mit dem Kind lebt, dann der Wohnsitzkanton des Kindes, zuletzt das höhere AHV-pflichtige Einkommen.

Liegt der Ansatz im Kanton des anderen Elternteils höher, kann eine Differenzzahlung beantragt werden. Das lohnt sich, weil die kantonalen Unterschiede beträchtlich sind.

Für Selbständigerwerbende gilt eine Einkommensgrenze. Wer weniger als CHF 630 im Monat oder CHF 7’560 im Jahr an AHV-pflichtigem Einkommen erzielt, gilt als nichterwerbstätig und fällt unter andere Regeln.

Wie das Verfahren läuft

Der Ablauf ist immer derselbe und läuft über dich, nicht über die Mitarbeitenden direkt.

  • Antrag: Die Mitarbeitenden melden dir die Geburt oder den Ausbildungsbeginn, du reichst den Antrag bei der Familienausgleichskasse ein.

  • Auszahlung: Nach der Bewilligung zahlst du die Zulage zusammen mit dem Lohn aus und weist sie separat aus.

  • Verrechnung: Mit der nächsten Abrechnung ziehst du die ausbezahlten Zulagen von deinen FAK-Beiträgen ab.

Wichtig ist die Meldung von Änderungen. Ein Ausbildungsabbruch, ein Wechsel der Anspruchsberechtigung oder das Erreichen einer Altersgrenze verändern den Anspruch, und zu viel bezahlte Zulagen fordert die Kasse zurück.

Anspruch besteht rückwirkend für bis zu fünf Jahre. Wer eine Zulage vergessen hat zu beantragen, kann sie also nachfordern, und das lohnt sich: Fünf Jahre Kinderzulage summieren sich auf deutlich über zehntausend Franken.

In der Praxis läuft der Antrag oft über ein Portal der Kasse. Nötig sind Geburtsschein oder Ausbildungsbestätigung, die Angaben zum anderen Elternteil und dessen Arbeitgeberin, damit die Rangfolge geprüft werden kann.

Was bei der Buchhaltung zu beachten ist

Familienzulagen sind kein Lohnaufwand. Sie sind ein durchlaufender Posten, den du auslegst und dir von der Kasse zurückholst.

Das hat eine wichtige Folge: Auf Familienzulagen sind keine Sozialversicherungsbeiträge geschuldet. Sie gehören nicht zum massgebenden Lohn und dürfen deshalb weder in die AHV-Beitragsgrundlage noch in den koordinierten Lohn der Pensionskasse einfliessen.

Steuerbar sind sie hingegen sehr wohl. Im Lohnausweis erscheinen sie deshalb, obwohl sie sozialversicherungsrechtlich nicht als Lohn gelten.

Familienzulagen in MILKEE

In der Buchhaltung läuft die Zulage über ein Kontokorrent mit der Ausgleichskasse. Du buchst die Auszahlung nicht als Aufwand, sondern als Forderung gegenüber der Kasse, die sich mit der nächsten Abrechnung ausgleicht.

Wenn du deine Lohnbuchhaltung in MILKEE führst, erscheint die Zulage auf der Abrechnung als eigene Position und wird bei der Beitragsgrundlage korrekt ausgeklammert.

Was dir keine Software abnimmt, ist die Anspruchsprüfung. Ob ein Kind noch in Ausbildung ist, weisst nur die Familie, und die Meldepflicht liegt bei den Mitarbeitenden.

Ein Detail, das in der Praxis Geld kostet: Die Zulagen sind an den Kanton der Ausgleichskasse gebunden, nicht an den Wohnort der Familie. Wer in einem Kanton mit tiefen Ansätzen angeschlossen ist und dessen Mitarbeitende anderswo wohnen, sollte die Differenzzahlung kennen und darauf hinweisen.

Fazit

Familienzulagen erhöhen den Lohn, kosten dich aber nichts: Du legst sie aus und holst sie dir von der Familienausgleichskasse zurück. Mindestens CHF 215 für ein Kind, mindestens CHF 268 in Ausbildung.

Für mich ist der lehrreichste Teil, dass sie zwar steuerbar sind, aber nicht beitragspflichtig. Diese Unterscheidung wirkt kleinlich und ist trotzdem der Grund, warum eine Zulage nie in der Beitragsgrundlage auftauchen darf.

Häufige Fragen