Mutterschaftsentschädigung einfach erklärt
Die Mutterschaftsentschädigung ist eine Leistung der Erwerbsersatzordnung. Sie ersetzt den Lohnausfall nach der Geburt und wird während 14 Wochen ausgerichtet.
Sie beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens aber CHF 220 pro Tag.
Anspruch hat, wer in den neun Monaten vor der Geburt AHV-versichert war, davon mindestens fünf Monate erwerbstätig, und im Zeitpunkt der Geburt noch erwerbstätig ist.
Sie gilt für Angestellte und Selbständigerwerbende gleichermassen. Der Vater oder die Ehefrau der Mutter hat zusätzlich Anspruch auf zwei Wochen Entschädigung innerhalb von sechs Monaten.
Die Mutterschaftsentschädigung ist die Sozialversicherungsleistung, bei der Selbständige und Angestellte am besten gleichgestellt sind. Beide haben Anspruch, beide erhalten dasselbe, und beide zahlen dafür denselben halben Prozentpunkt.
Das ist bemerkenswert, weil Selbständige sonst überall schlechter dastehen: keine Arbeitslosenversicherung, keine obligatorische Unfallversicherung, keine Lohnfortzahlung. Bei der Mutterschaft ist das anders.
Schauen wir uns an, wer Anspruch hat, wie hoch die Entschädigung ausfällt, wie das Verfahren läuft und was du als Arbeitgeberin dabei beachten musst.
Was ist die Mutterschaftsentschädigung?
Die Mutterschaftsentschädigung ersetzt das Erwerbseinkommen, das nach der Geburt eines Kindes wegfällt. Sie ist eine Leistung der Erwerbsersatzordnung und wird über dieselben Beiträge finanziert wie der Erwerbsersatz bei Militärdienst.
Finanziert wird sie aus dem EO-Beitrag von 0.5 Prozent, der zusammen mit AHV und IV erhoben wird und in derselben Zeile auf der Lohnabrechnung steckt. Eine separate Prämie gibt es nicht.
Ausbezahlt wird sie als Taggeld während 98 Tagen, also vierzehn Wochen. Der Anspruch beginnt am Tag der Geburt und läuft ohne Unterbruch, auch über Feiertage und Wochenenden hinweg.
Wichtig ist die Abgrenzung zum Mutterschaftsurlaub. Die Entschädigung regelt das Geld, der Urlaub die Abwesenheit. Beides fällt zeitlich zusammen, beruht aber auf unterschiedlichen Gesetzen.
Wer Anspruch hat
Drei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein, und sie beziehen sich alle auf die Zeit vor der Geburt.
Neun Monate AHV-versichert unmittelbar vor der Geburt. Bei einer Frühgeburt verkürzt sich diese Frist entsprechend.
Fünf Monate erwerbstätig innerhalb dieser neun Monate. Teilzeit genügt, auf das Pensum kommt es nicht an.
Im Zeitpunkt der Geburt erwerbstätig, also angestellt, selbständig oder arbeitslos mit Taggeldanspruch.
Erfüllt sind diese Bedingungen bei den allermeisten Erwerbstätigen. Problematisch wird es bei kurz zuvor aus dem Ausland Zugezogenen oder bei längeren Erwerbsunterbrüchen vor der Geburt.
Der Anspruch gilt für Angestellte und Selbständigerwerbende gleichermassen. Das ist die grosse Ausnahme im System: Anders als bei der Arbeitslosenversicherung gibt es hier keine Lücke für Selbständige.
Wie hoch die Entschädigung ist
Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt. Nach oben ist es auf CHF 220 pro Tag begrenzt.

Dieser Höchstbetrag wird bei einem Monatseinkommen von rund CHF 8’250 erreicht. Wer mehr verdient, erhält nicht mehr als CHF 220 pro Tag, was monatlich etwa CHF 6’600 entspricht.
Bei höheren Löhnen entsteht damit eine Lücke zwischen Entschädigung und bisherigem Einkommen. Manche Arbeitgeberinnen gleichen sie freiwillig aus, verpflichtet sind sie dazu nicht, sofern der Arbeitsvertrag nichts anderes vorsieht.
Bei Selbständigen wird auf das AHV-pflichtige Einkommen abgestellt, das der letzten Beitragsverfügung zugrunde liegt. Wer sein Einkommen gegenüber der Ausgleichskasse tief hält, bekommt entsprechend weniger.
Das Verfahren
Angemeldet wird über die Ausgleichskasse, nicht über eine Versicherung. Bei Angestellten reicht in der Regel die Arbeitgeberin das Formular ein, bei Selbständigen die betroffene Person selbst.
Zahlt die Arbeitgeberin den Lohn während des Mutterschaftsurlaubs weiter, wird die Entschädigung ihr ausgerichtet. Andernfalls geht sie direkt an die Mutter.
Auf der Entschädigung sind weiterhin Beiträge an AHV, IV und EO geschuldet, ebenso an die Arbeitslosenversicherung und die berufliche Vorsorge. Es entsteht also keine Beitragslücke.
Der Anspruch verjährt nach fünf Jahren. In der Praxis lohnt sich die Anmeldung trotzdem sofort, weil die Auszahlung erst nach der Verfügung erfolgt und die Bearbeitung mehrere Wochen dauern kann, in denen bereits Kosten anfallen.
Was bei vorzeitiger Arbeitsaufnahme gilt
Hier steckt die Regel, die am meisten Geld kostet. Nimmt die Mutter ihre Arbeit vor Ablauf der vierzehn Wochen wieder auf, endet der Anspruch vorzeitig und endgültig.
Das gilt auch bei teilweiser Wiederaufnahme. Es gibt keine anteilige Entschädigung und kein Wiederaufleben des Anspruchs, wenn die Arbeit danach erneut ausgesetzt wird.
Unabhängig davon gilt in den ersten acht Wochen nach der Geburt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Du darfst eine Mutter in dieser Zeit auch dann nicht beschäftigen, wenn sie es ausdrücklich möchte.
Zwischen der achten und der vierzehnten Woche ist eine Beschäftigung nur mit ihrem Einverständnis zulässig, kostet aber die restliche Entschädigung. In fast allen Fällen ist das ein schlechtes Geschäft für beide Seiten.
Vaterschaft und Betreuung
Seit der Einführung der Vaterschaftsentschädigung hat auch der Vater oder die Ehefrau der Mutter Anspruch auf zwei Wochen Entschädigung, ebenfalls zu 80 Prozent und höchstens CHF 220 pro Tag.
Diese zwei Wochen müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt bezogen werden, entweder am Stück oder tageweise als zehn einzelne Tage. Die Wahl liegt beim Vater, nicht bei dir.
Dazu kommt die Betreuungsentschädigung für Eltern, die ein schwer krankes oder verunfalltes Kind pflegen. Sie läuft bis zu vierzehn Wochen und kann zwischen den Eltern aufgeteilt werden.
Für dich als Arbeitgeberin heisst das: Plane die Abwesenheit früh und kläre schriftlich, ob und wie du die Differenz zum bisherigen Lohn ausgleichst. Beides gehört vor die Geburt, nicht danach.
Die Mutterschaftsentschädigung in MILKEE
Buchhalterisch ist die entscheidende Frage, wer das Geld erhält. Zahlst du den Lohn weiter und bekommst die Entschädigung, ist sie Ertrag und mindert nicht etwa den Lohnaufwand.
Diese Unterscheidung wirkt formal, verändert aber die Aussage deiner Erfolgsrechnung. Wer die Entschädigung gegen den Lohnaufwand verrechnet, zeigt zu tiefe Personalkosten und einen zu tiefen Ertrag.
Wenn du deine Lohnbuchhaltung in MILKEE führst, erfasst du den Lohn wie gewohnt und die eingehende Entschädigung als eigenen Ertrag, sodass beide Seiten sichtbar bleiben.
Fazit
Die Mutterschaftsentschädigung zahlt während vierzehn Wochen 80 Prozent des Einkommens, höchstens CHF 220 pro Tag. Anspruch haben Angestellte und Selbständige unter denselben Bedingungen.
Für mich ist die wichtigste Zeile die über die vorzeitige Arbeitsaufnahme. Wer nach zehn Wochen wieder einsteigt, verliert die restlichen vier vollständig, und das weiss vorher kaum jemand.