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Das Schweizer Buchhaltungslexikon

Buchhaltung, Steuern und Selbständigkeit verständlich erklärt und laufend ergänzt. Klicke auf einen Buchstaben, um zur Sektion zu springen.

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Reverse-Charge
Reverse-Charge bedeutet, dass nicht die leistende Firma die Mehrwertsteuer abliefert, sondern die Empfängerin. In der Schweiz heisst dieses Verfahren Bezugsteuer und ist in Art. 45 MWSTG geregelt. Es greift, wenn du Dienstleistungen von einer Firma mit Sitz im Ausland beziehst, die nicht im Schweizer MWST-Register eingetragen ist, etwa Werbung, Beratung, Software-Lizenzen oder Personalverleih. Verwendet wird das Verfahren, damit ausländische Anbieter nicht in der Schweiz steuerpflichtig werden müssen und trotzdem keine Steuer verloren geht. Du rechnest die Steuer selbst zum Normalsatz von 8,1 Prozent ab. Bist du nicht MWST-registriert, wirst du bezugsteuerpflichtig, sobald du im Kalenderjahr für mehr als 10 000 Franken solche Leistungen beziehst. Dann musst du dich innert 60 Tagen nach Jahresende bei der ESTV melden. Mehr erfahren
Rücklagen
Rücklagen sind einbehaltene Gewinne, die im Eigenkapital der Firma bleiben, statt ausgeschüttet zu werden. Im Obligationenrecht heisst dieser Bilanzposten «Reserven», gemeint ist dasselbe. Sie entstehen, wenn du am Jahresende einen Teil des Gewinns nicht beziehst, sondern im Unternehmen stehen lässt. Verwendet werden sie als finanzielles Polster für schwächere Jahre, für geplante Investitionen und für unerwartete Ausgaben. AG und GmbH müssen gesetzliche Reserven bilden (Art. 671 ff. OR), Einzelfirmen nicht. Nicht zu verwechseln mit Rückstellungen: Diese decken ungewisse Verpflichtungen und gehören ins Fremdkapital. Mehr erfahren
Rückstellungen
Rückstellungen sind Verbindlichkeiten für künftige Ausgaben, die dem Grund oder der Höhe nach noch ungewiss sind, zum Beispiel Garantiearbeiten oder ein laufendes Verfahren. Sie entstehen, indem du den erwarteten Betrag als Aufwand buchst und im Fremdkapital zurückstellst, sobald ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist. Verwendet werden sie, damit künftige Kosten in dem Geschäftsjahr erscheinen, in dem sie verursacht wurden. So bleibt dein Ergebnis periodengerecht. Grundlage ist Art. 960e OR. Steuerlich anerkannt sind sie nur, wenn sie geschäftsmässig begründet sind. Nicht zu verwechseln mit Rücklagen (Reserven): Das ist einbehaltener Gewinn im Eigenkapital. Mehr erfahren
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