Das Schweizer Buchhaltungslexikon
Buchhaltung, Steuern und Selbständigkeit verständlich erklärt und laufend ergänzt. Klicke auf einen Buchstaben, um zur Sektion zu springen.
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Buchführungspflicht
Die Buchführungspflicht ist die gesetzliche Pflicht, über deine Geschäftstätigkeit Buch zu führen. Geregelt ist sie in Art. 957 OR. Es gibt zwei Stufen: die volle Buchführung mit doppelter Buchhaltung und Abschluss, sowie eine vereinfachte Variante über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage. Entscheidend ist die 500 000-Franken-Grenze: Einzelfirmen und Personengesellschaften unter diesem Jahresumsatz dürfen vereinfacht buchen. Darüber und für alle juristischen Personen gilt die volle Pflicht. Dazu gehört auch die Aufbewahrung: Geschäftsbücher und Belege musst du zehn Jahre aufbewahren (Art. 958f OR).
Buchungssatz
Ein Buchungssatz ist die Anweisung, welche zwei Konten ein Geschäftsfall bewegt und mit welchem Betrag. Er nennt immer ein Soll-Konto, ein Haben-Konto und den Betrag. Er entsteht auf Grund eines Belegs und folgt der Regel der doppelten Buchhaltung: derselbe Betrag wird einmal links im Soll und einmal rechts im Haben eingetragen. Verwendet wird er, um jeden Geschäftsfall nachvollziehbar und lückenlos zu erfassen. Die Kurzform lautet «Soll an Haben», also «Konto X an Konto Y, Betrag». Grundlage ist die Buchführungspflicht nach Art. 957 OR. Wichtig: Soll heisst nicht «Schuld», sondern bezeichnet einfach die linke Seite eines Kontos.
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Empfängerortsprinzip
Das Empfängerortsprinzip ist die Grundregel dafür, wo eine Dienstleistung mehrwertsteuerlich als erbracht gilt: am Ort, an dem die Empfängerin ihren Sitz hat, nicht dort, wo die leistende Firma sitzt. Es bestimmt, welches Land die Mehrwertsteuer erheben darf. Verkaufst du eine Beratung an einen Kunden im Ausland, unterliegt die Leistung nicht der Schweizer Mehrwertsteuer. Beziehst du sie aus dem Ausland, schuldest du die Mehrwertsteuer hier. Verwendet wird es, damit eine Dienstleistung dort besteuert wird, wo sie verbraucht wird. Der Normalsatz der Schweizer Mehrwertsteuer beträgt 8,1 Prozent. Geregelt ist der Grundsatz in Art. 8 Abs. 1 MWSTG. Abs. 2 zählt sieben abschliessende Ausnahmen auf (lit. a bis g), bei denen ein anderer Ort massgeblich ist, etwa bei Grundstücken oder gastgewerblichen Leistungen.
Entgeltsminderung
Eine Entgeltsminderung ist die nachträgliche Reduktion des vereinbarten Entgelts: Du bekommst für deine Leistung weniger, als ursprünglich in Rechnung gestellt war. Sie entsteht durch Skonto, Rabatte und Boni, Rückvergütungen, Preisnachlässe wegen Mängeln oder durch einen Debitorenverlust, wenn der Kunde nicht zahlt. Verwendet wird der Begriff bei der Mehrwertsteuer: Weil sich die Steuer nach dem tatsächlich empfangenen Entgelt richtet (Art. 24 MWSTG), darfst du die zu viel abgerechnete MWST korrigieren. Grundlage ist Art. 41 MWSTG. In der MWST-Abrechnung deklarierst du Entgeltsminderungen unter Ziffer 235. Der Normalsatz beträgt 8,1 Prozent.
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KMU-Kontenplan
Der Schweizer KMU-Kontenplan ist das Ordnungssystem deiner Buchhaltung: eine nummerierte Liste aller Konten, in die du jede Buchung einsortierst. Ein Konto ist dabei keine Bankverbindung, sondern eine Kategorie für deine Buchungen. Die Konten sind nach Nummern in neun Kontenklassen geordnet. Die erste Ziffer verrät den Bereich: 1 sind Aktiven, 2 Passiven, 3 der Ertrag, 4 bis 8 der Aufwand und 9 die Abschlusskonten. In der doppelten Buchhaltung arbeitest du mit fünf Kontenarten: Aktiven, Passiven, Ertrag, Aufwand und den Hilfs- oder Abschlusskonten. Aktiven und Passiven bilden die Bilanz, Ertrag und Aufwand die Erfolgsrechnung. Grundlage ist der Kontenrahmen KMU, herausgegeben von veb.ch. Du darfst ihn für dein Geschäft anpassen, solltest die Struktur aber über die Jahre stabil halten, damit die Jahre vergleichbar bleiben.
Kontierungsstempel
Ein Kontierungsstempel ist ein Stempel, den man auf einen Beleg setzt, um dort die Buchungsangaben einzutragen: Soll- und Haben-Konto, Betrag, Datum und Visum. Das Ausfüllen dieser Felder nennt man kontieren. Der Stempel macht sichtbar, wie ein Beleg gebucht wird, bevor die Buchung tatsächlich erfasst ist. Er stammt aus der Zeit der Papierbuchhaltung und sorgt für eine saubere, nachvollziehbare Ablage. Pflicht ist er nicht, praktisch war er aber jahrzehntelang. Heute übernimmt meist die Buchhaltungssoftware die Kontierung digital. Der physische Stempel ist damit für viele Betriebe überflüssig geworden.
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Reverse-Charge
Reverse-Charge bedeutet, dass nicht die leistende Firma die Mehrwertsteuer abliefert, sondern die Empfängerin. In der Schweiz heisst dieses Verfahren Bezugsteuer und ist in Art. 45 MWSTG geregelt. Es greift, wenn du Dienstleistungen von einer Firma mit Sitz im Ausland beziehst, die nicht im Schweizer MWST-Register eingetragen ist, etwa Werbung, Beratung, Software-Lizenzen oder Personalverleih. Verwendet wird das Verfahren, damit ausländische Anbieter nicht in der Schweiz steuerpflichtig werden müssen und trotzdem keine Mehrwertsteuer verloren geht. Du rechnest die Mehrwertsteuer selbst zum Normalsatz von 8,1 Prozent ab. Bist du nicht MWST-registriert, wirst du bezugsteuerpflichtig, sobald du im Kalenderjahr für mehr als 10 000 Franken solche Leistungen beziehst. Dann musst du dich innert 60 Tagen nach Jahresende bei der ESTV melden.
Rücklagen
Rücklagen sind einbehaltene Gewinne, die im Eigenkapital der Firma bleiben, statt ausgeschüttet zu werden. Im Obligationenrecht heisst dieser Bilanzposten «Reserven», gemeint ist dasselbe. Sie entstehen, wenn du am Jahresende einen Teil des Gewinns nicht beziehst, sondern im Unternehmen stehen lässt. Verwendet werden sie als finanzielles Polster für schwächere Jahre, für geplante Investitionen und für unerwartete Ausgaben. AG und GmbH müssen gesetzliche Reserven bilden (Art. 671 ff. OR), Einzelfirmen nicht. Nicht zu verwechseln mit Rückstellungen: Diese decken ungewisse Verpflichtungen und gehören ins Fremdkapital.
Rückstellungen
Rückstellungen sind Verbindlichkeiten für künftige Ausgaben, die dem Grund oder der Höhe nach noch ungewiss sind, zum Beispiel Garantiearbeiten oder ein laufendes Verfahren. Sie entstehen, indem du den erwarteten Betrag als Aufwand buchst und im Fremdkapital zurückstellst, sobald ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist. Verwendet werden sie, damit künftige Kosten in dem Geschäftsjahr erscheinen, in dem sie verursacht wurden. So bleibt dein Ergebnis periodengerecht. Grundlage ist Art. 960e OR. Steuerlich anerkannt sind sie nur, wenn sie geschäftsmässig begründet sind. Nicht zu verwechseln mit Rücklagen (Reserven): Das ist einbehaltener Gewinn im Eigenkapital.
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Skonto
Skonto ist ein prozentualer Abzug vom Rechnungsbetrag, den die Kundin abziehen darf, wenn sie innerhalb einer kurzen Frist bezahlt, typisch 2 Prozent innert 10 Tagen. Er entsteht, sobald die Zahlung innert der Skontofrist erfolgt. Der Verkäufer erhält dann weniger, der Käufer bezahlt weniger als den vollen Rechnungsbetrag. Verwendet wird Skonto als Anreiz für rasche Zahlung und zur Senkung des Zahlungsausfallrisikos. Für die zahlende Seite ist er meist günstiger als jeder Kredit. Mehrwertsteuerlich ist Skonto eine Entgeltsminderung (Art. 41 MWSTG): Die geschuldete MWST reduziert sich entsprechend, deklariert wird sie in Ziffer 235. Der Normalsatz beträgt 8,1 Prozent.
Soll und Haben
Soll und Haben sind die linke und die rechte Seite eines Kontos. Soll ist immer links, Haben immer rechts. Mit «schulden» oder «besitzen» hat das nichts zu tun. Ob eine Buchung im Soll einen Wert erhöht oder senkt, hängt von der Kontoart ab. Aktivkonten nehmen im Soll zu, Passivkonten im Haben. Verwendet werden Soll und Haben, um jeden Geschäftsfall doppelt zu erfassen: derselbe Betrag steht einmal im Soll und einmal im Haben. So bleibt die Buchhaltung immer im Gleichgewicht. Grundlage ist die Buchführungspflicht nach Art. 957 OR. Der wichtigste Merksatz: Aktiven und Aufwände wachsen im Soll, Passiven und Erträge im Haben.
Stille Reserven
Stille Reserven sind versteckter Wert im Unternehmen: die Differenz zwischen dem Buchwert eines Vermögenswerts und seinem tatsächlichen Wert. In der Bilanz erscheinen sie nicht als eigener Posten. Sie entstehen, wenn Aktiven zu tief bewertet werden (etwa durch schnelle Abschreibungen oder den Warendrittel) oder Passiven zu hoch (etwa durch grosszügige Rückstellungen). Verwendet werden sie als finanzielles Polster, um schwache Jahre auszugleichen, und als Steueraufschub: Der Gewinn wird erst besteuert, wenn die Reserve aufgelöst wird. Das Schweizer Recht erlaubt sie bewusst (Art. 960a OR). Bei der Auflösung, etwa beim Verkauf eines unterbewerteten Aktivums, entsteht aber auf einen Schlag steuerbarer Gewinn.
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Transitorische Aktiven
Transitorische Aktiven sind eine Bilanzposition für Beträge, die zeitlich ins nächste Geschäftsjahr gehören. Der Fachbegriff dafür ist aktive Rechnungsabgrenzung. Es gibt zwei Fälle: im Voraus bezahlter Aufwand (du hast schon bezahlt) und noch nicht erhaltener Ertrag (dir steht noch Geld zu). Beide betreffen eine Leistung des neuen Jahres. Sie stehen im Umlaufvermögen auf der Aktivseite der Bilanz, üblicherweise im Konto 1300. Gebildet werden sie am Jahresende und zu Beginn des neuen Jahres wieder aufgelöst. Grundlage ist die zeitliche Abgrenzung nach Art. 958b OR. Das Gegenstück auf der Passivseite sind die transitorischen Passiven.
Transitorische Passiven
Transitorische Passiven sind eine Bilanzposition für Beträge, die zeitlich noch ins alte Geschäftsjahr gehören. Der Fachbegriff dafür ist passive Rechnungsabgrenzung. Es gibt zwei Fälle: noch nicht bezahlter Aufwand (du schuldest noch) und im Voraus erhaltener Ertrag (du hast schon Geld erhalten). Beide betreffen das alte Jahr. Sie stehen im kurzfristigen Fremdkapital auf der Passivseite der Bilanz, üblicherweise im Konto 2300. Gebildet werden sie am Jahresende und zu Beginn des neuen Jahres wieder aufgelöst. Grundlage ist die zeitliche Abgrenzung nach Art. 958b OR. Das Gegenstück auf der Aktivseite sind die transitorischen Aktiven.
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