Arbeitslosenversicherung einfach erklärt
Die Arbeitslosenversicherung sichert Angestellte gegen Erwerbsausfall bei Arbeitslosigkeit. Sie zahlt ein Taggeld und finanziert Massnahmen zur Wiedereingliederung.
Der Beitrag beträgt 2.2 Prozent des Lohns, je zur Hälfte von Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden getragen. Erhoben wird er nur auf Lohnteilen bis CHF 148’200 im Jahr.
Anspruch besteht, wer innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate Beiträge geleistet hat, vermittlungsfähig ist und sich bei der Arbeitslosenkasse angemeldet hat.
Das Taggeld beträgt 70 oder 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Selbständigerwerbende sind nicht versichert und können sich auch nicht freiwillig anschliessen.
Die Arbeitslosenversicherung ist die Sozialversicherung mit der härtesten Grenze zwischen Angestellten und Selbständigen. Angestellte sind versichert, Selbständige nicht, und es gibt keinen Weg dazwischen.
Das ist der Punkt, den viele beim Schritt in die Selbständigkeit übersehen. Der Abzug von 1.1 Prozent auf der Lohnabrechnung verschwindet, und mit ihm ein Schutz, den man jahrelang hatte, ohne je darüber nachzudenken.
Schauen wir uns an, wie hoch die Beiträge sind, welche Bedingungen für einen Anspruch gelten, wie viel Taggeld es gibt und was du als Arbeitgeberin bei einer Kündigung beachten musst.
Was ist die Arbeitslosenversicherung?
Die Arbeitslosenversicherung sichert Angestellte gegen den Ausfall des Erwerbseinkommens, wenn sie ihre Stelle verlieren. Sie ist obligatorisch und wird zusammen mit der AHV über die Ausgleichskasse erhoben.
Ihre Leistungen gehen über das Taggeld hinaus. Sie finanziert auch arbeitsmarktliche Massnahmen wie Kurse, Praktika und Einarbeitungszuschüsse, dazu Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung sowie Insolvenzentschädigung.
Die Insolvenzentschädigung ist der Teil, der dich als Arbeitgeberin direkt betrifft. Sie deckt ausstehende Löhne, wenn über deine Firma der Konkurs eröffnet wird, und schützt damit deine Mitarbeitenden vor deinem Ausfall.
Auf der Lohnabrechnung erscheint der Arbeitnehmeranteil als eigene Zeile, getrennt von AHV, IV und EO. Das ist einer der wenigen Abzüge, die nicht in der Sammelzeile stecken.
Die Beiträge und ihre Obergrenze
Der Gesamtsatz beträgt 2.2 Prozent des AHV-pflichtigen Lohns. Wie bei der AHV wird er hälftig geteilt, jede Seite trägt also 1.1 Prozent.
Anders als die AHV kennt die Arbeitslosenversicherung eine Obergrenze. Beiträge werden nur auf Lohnteilen bis CHF 148’200 im Jahr erhoben, was monatlich CHF 12’350 entspricht.
Diese Grenze hat eine logische Kehrseite: Wer mehr verdient, zahlt auf dem überschiessenden Teil keine Beiträge und ist dafür auch nicht versichert. Das Taggeld richtet sich nach dem versicherten Verdienst, nicht nach dem effektiven Lohn.
Für dich als Arbeitgeberin heisst das, dass der ALV-Beitrag bei hohen Löhnen irgendwann nicht mehr mitwächst. Bei den Lohnnebenkosten ist das der einzige Posten mit einem solchen Deckel.
Wann ein Anspruch besteht
Nicht jede arbeitslose Person erhält Taggeld. Das Gesetz verlangt mehrere Voraussetzungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen.
Beitragszeit: Mindestens zwölf Monate Beiträge innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist vor der Anmeldung.
Vermittlungsfähigkeit: Bereitschaft und Fähigkeit, eine zumutbare Stelle anzunehmen.
Anmeldung und Kontrollpflicht: Anmeldung bei der Wohngemeinde und beim RAV, dazu nachweisbare Arbeitsbemühungen.
Die Beitragszeit ist die Hürde, an der es am häufigsten scheitert. Wer nach einem längeren Auslandaufenthalt oder nach der Selbständigkeit zurückkehrt, hat sie oft nicht erfüllt.
Dazu kommen Einstelltage als Sanktion. Wer selbst gekündigt hat oder die Arbeitslosigkeit verschuldet, erhält während einer bestimmten Zahl von Tagen kein Taggeld. Auch wer Arbeitsbemühungen nicht belegen kann, riskiert eine Einstellung, und zwar unabhängig vom Kündigungsgrund.
Wie viel ausbezahlt wird
Das Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes, wenn Unterhaltspflichten gegenüber Kindern bestehen, der versicherte Verdienst tief ist oder eine Invalidität vorliegt.

In allen übrigen Fällen sind es 70 Prozent. Bemessen wird der versicherte Verdienst am Durchschnittslohn der letzten Monate vor der Arbeitslosigkeit, begrenzt auf die Beitragsobergrenze.
Die Anzahl Taggelder hängt von Alter, Beitragszeit und Unterhaltspflichten ab. Sie reicht von wenigen Monaten bis zu zwei Jahren bei älteren Versicherten kurz vor der Pensionierung.
Wichtig ist, dass das Taggeld selbst wieder AHV-pflichtig ist. Die Arbeitslosenkasse rechnet die Beiträge ab, sodass während der Arbeitslosigkeit keine Beitragslücke entsteht.
Warum Selbständige aussen vor bleiben
Als Selbständigerwerbende bist du nicht versichert, und du kannst dich auch nicht freiwillig anschliessen. Das unterscheidet die Arbeitslosenversicherung von der Unfallversicherung, wo ein freiwilliger Beitritt möglich ist.
Der Grund ist systematisch: Arbeitslosigkeit setzt voraus, dass jemand eine Stelle verloren hat. Wer selbständig ist, kann auftragslos sein, aber nicht im Rechtssinn arbeitslos.
Für die Praxis heisst das, dass du als Selbständige ein eigenes Polster brauchst. Was bei Angestellten die Versicherung leistet, musst du über Rücklagen oder eine breitere Kundenbasis abdecken.
Ein Sonderfall ist die GmbH. Als angestellte Geschäftsführerin bist du grundsätzlich versichert, giltst aber als arbeitgeberähnliche Person. Solange du die Firma kontrollierst, ist ein Taggeldbezug ausgeschlossen.
Was du bei einer Kündigung tun musst
Wird jemandem gekündigt, brauchst du zwei Dokumente. Das Arbeitszeugnis ist arbeitsrechtlich geschuldet, die Arbeitgeberbescheinigung verlangt die Arbeitslosenkasse.
Die Bescheinigung enthält Angaben zu Anstellungsdauer, Lohn der letzten Monate, Kündigungsgrund und allfälligen Abgangsentschädigungen. Sie ist die Grundlage für die Berechnung des Taggelds.
Zögerst du damit, verzögern sich die Zahlungen an die betroffene Person direkt. Das ist einer der Punkte, an denen eine saubere Lohnbuchhaltung unmittelbar spürbar wird.
Bei Massenentlassungen kommen zusätzliche Pflichten dazu, unter anderem die Konsultation der Belegschaft und die Meldung an das kantonale Arbeitsamt.
Die Arbeitslosenversicherung in MILKEE
Buchhalterisch verhält sich der ALV-Beitrag gleich wie die AHV. Der Arbeitgeberanteil ist Sozialversicherungsaufwand, der Arbeitnehmeranteil eine durchlaufende Schuld gegenüber der Ausgleichskasse.
Die Obergrenze verlangt allerdings Aufmerksamkeit. Bei Löhnen über CHF 148’200 muss der Beitrag gedeckelt werden, sonst zahlst du zu viel und korrigierst es später mit der Jahresabrechnung.
Wenn du deine Lohnbuchhaltung in MILKEE führst, wird diese Grenze automatisch berücksichtigt und der Beitrag ab dem entsprechenden Monat nicht weiter erhoben.
Ein Punkt, der in der Praxis oft vergessen geht: Auch die Kurzarbeitsentschädigung läuft über die Arbeitslosenversicherung. Wenn dein Betrieb einen vorübergehenden Auftragseinbruch hat, kannst du damit Entlassungen vermeiden, statt Mitarbeitende zu verlieren und später neu einzuarbeiten.
Fazit
Die Arbeitslosenversicherung kostet 2.2 Prozent bis zu einem Jahreslohn von CHF 148’200 und zahlt bei Arbeitslosigkeit 70 oder 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Voraussetzung sind zwölf Beitragsmonate in zwei Jahren.
Für mich ist es die Versicherung, die den Unterschied zwischen Anstellung und Selbständigkeit am deutlichsten macht. Ein Prozent weniger Abzug klingt gut, bis man merkt, was damit wegfällt.