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AHV-Beiträge einfach erklärt

von Nicolas Haemmerli · 11.09.2026
Das Wichtigste in Kürze
  • AHV-Beiträge sind die Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung. In der Praxis werden sie immer zusammen mit IV und EO erhoben, weshalb man meist von AHV/IV/EO spricht.

  • Bei Angestellten betragen sie 10.6 Prozent des Bruttolohns, je zur Hälfte von Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden getragen, also 5.3 Prozent pro Seite. Eine Obergrenze gibt es nicht.

  • Selbständige zahlen alles allein, dafür zu einem tieferen Höchstsatz von 10.0 Prozent. Unter einem Einkommen von CHF 60’500 greift eine sinkende Skala, der Mindestbeitrag liegt bei CHF 530 pro Jahr.

  • Rechtsgrundlage ist das AHVG. Der wichtigste Unterschied zu anderen Abzügen: Auf den AHV-Lohn gibt es keinen Höchstbetrag, jeder zusätzliche Franken ist beitragspflichtig.

Die AHV ist die einzige Sozialversicherung, an der in der Schweiz niemand vorbeikommt. Angestellte zahlen, Selbständige zahlen, und wer gar nicht erwerbstätig ist, zahlt auch. Nur die Beträge und die Wege dorthin unterscheiden sich.

Als ich mich selbständig gemacht habe, war die erste Rechnung der Ausgleichskasse trotzdem eine Überraschung. Nicht wegen der Höhe, sondern wegen des Systems dahinter: Es gibt nicht einen Satz, sondern einen für Angestellte, einen für Selbständige und dazwischen eine Skala.

Schauen wir uns an, wie hoch die Beiträge sind, wer welchen Teil zahlt und was bei Selbständigen anders läuft.

Was sind AHV-Beiträge?

Die AHV finanziert die Alters- und Hinterlassenenrenten. Sie funktioniert im Umlageverfahren: Was heute eingezahlt wird, wird heute wieder ausbezahlt. Du sparst also nicht für dich selbst, sondern zahlst die laufenden Renten.

Im Alltag begegnet dir die AHV fast nie allein. Sie wird zusammen mit der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung abgerechnet, auf jeder Lohnabrechnung steht deshalb eine einzige Zeile für alle drei.

Beitragspflichtig ist jede erwerbstätige Person ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Nicht erwerbstätige Personen werden ab 21 beitragspflichtig, und zwar unabhängig davon, ob sie Einkommen haben.

Die Beiträge sind kein Steuerabzug, sondern der Preis für Beitragsjahre. Wer ein Jahr auslässt, hat eine Lücke, und jede Lücke kürzt die spätere Rente dauerhaft.

Erhoben werden die Beiträge von der Ausgleichskasse, nicht vom Steueramt. Das sind zwei getrennte Behörden mit getrennten Verfahren, auch wenn beide auf dieselbe Steuerveranlagung schauen.

Die Sätze bei Angestellten

Auf Löhnen beträgt der Gesamtsatz 10.6 Prozent. Er setzt sich aus 8.7 Prozent für die AHV, 1.4 Prozent für die IV und 0.5 Prozent für die EO zusammen.

Diese 10.6 Prozent werden hälftig geteilt. Die Arbeitnehmenden tragen 5.3 Prozent, die Arbeitgeberin die anderen 5.3 Prozent. Auf der Lohnabrechnung erscheint nur der Arbeitnehmeranteil, der Rest bleibt unsichtbar.

Der wichtigste Unterschied zu allen anderen Lohnabzügen: Es gibt keine Obergrenze. Die Arbeitslosenversicherung endet bei einem Jahreslohn von CHF 148’200, die AHV kennt keinen solchen Deckel.

Abgerechnet wird auf dem massgebenden Lohn. Dazu zählt alles, was als Gegenleistung für Arbeit fliesst: Grundlohn, dreizehnter Monatslohn, Überstunden, Boni, Gratifikationen und Naturallöhne. Nicht dazu zählen echte Spesen, denn sie ersetzen Auslagen und sind kein Entgelt.

Die Sätze bei Selbständigen

Als Selbständige gibt es niemanden, der die Hälfte übernimmt. Du zahlst den vollen Beitrag, dafür ist der Höchstsatz mit 10.0 Prozent etwas tiefer als die 10.6 Prozent auf Löhnen.

Dieser volle Satz gilt aber erst ab einem Jahreseinkommen von CHF 60’500. Darunter greift die sinkende Beitragsskala, ein Mechanismus, der kleine Einkommen entlastet. Je tiefer das Einkommen, desto tiefer der Prozentsatz.

Nach unten ist die Skala begrenzt. Liegt dein Einkommen unter CHF 10’100 oder machst du Verlust, wird der Mindestbeitrag von CHF 530 pro Jahr fällig. Dieser Betrag ist nicht verhandelbar und sichert dir das Beitragsjahr.

Wer

Satz

Besonderheit

Angestellte

5.3 % Arbeitnehmeranteil

Arbeitgeberin zahlt nochmals 5.3 %, kein Höchstlohn

Selbständige ab CHF 60’500

10.0 %

Voller Satz, allein getragen

Selbständige unter CHF 60’500

sinkende Skala

Tieferer Satz, mindestens CHF 530 pro Jahr

Nichterwerbstätige

vermögensabhängig

Mindestens CHF 530 pro Jahr ab 21

Die Beiträge Selbständiger werden zunächst provisorisch verlangt und später abgerechnet, sobald die Steuerveranlagung vorliegt. Rechne also damit, dass zwei Jahre nach einem guten Geschäftsjahr noch eine Nachzahlung kommt.

Ein weiterer Unterschied betrifft die Arbeitslosenversicherung: Selbständige sind nicht versichert und zahlen deshalb auch keine Beiträge. Dasselbe gilt für die UVG-Unfallversicherung, der sie sich nur freiwillig anschliessen können. Wer sich selbständig macht, verliert diesen Schutz vollständig, was bei der Rechnung «lohnt sich das» gern vergessen geht.

Beispiel: Lea und die Schreinerei

Lea verdient CHF 6’000 brutto im Monat, also CHF 72’000 im Jahr. Ihr Anteil beträgt 5.3 Prozent, das sind CHF 318 pro Monat oder CHF 3’816 im Jahr.

AHV-Beiträge im Vergleich: Angestellte zahlen 5.3 Prozent und die Arbeitgeberin nochmals 5.3 Prozent, Selbständige tragen bis zu 10.0 Prozent allein

Die Schreinerei GmbH zahlt denselben Betrag nochmals. Für die Ausgleichskasse sind das zusammen CHF 7’632 im Jahr, und geschuldet sind sie von der Firma, nicht von Lea. Wer den Arbeitnehmeranteil nicht abzieht, schuldet ihn trotzdem.

Wäre Lea stattdessen selbständig und würde CHF 72’000 Gewinn erzielen, zahlte sie 10.0 Prozent, also CHF 7’200. Etwas weniger als die kombinierten CHF 7’632, dafür vollständig aus der eigenen Tasche.

Was die Beiträge dir bringen

Die Rente hängt von zwei Grössen ab: von der Anzahl Beitragsjahre und vom durchschnittlichen Einkommen über das ganze Erwerbsleben. Fehlt ein Beitragsjahr, kürzt das die Rente um rund ein Vierundvierzigstel, und zwar lebenslang.

Nach oben ist die Rente gedeckelt. Sie beträgt derzeit minimal CHF 1’260 und maximal CHF 2’520 pro Monat, seit 2026 ausbezahlt in dreizehn Raten. Ein Ehepaar erhält höchstens CHF 3’780 zusammen.

Daraus folgt eine Eigenheit, die viele überrascht: Ab einem gewissen Einkommen zahlst du weiter Beiträge, ohne dass die Rente noch steigt. Die AHV ist in diesem Bereich eine Solidaritätsabgabe, keine Vorsorge für dich selbst.

Was in der Praxis schiefgeht

  • Die Anmeldung vergessen. Wer Mitarbeitende beschäftigt, braucht eine Abrechnungsnummer bei der Ausgleichskasse, bevor der erste Lohn fliesst.

  • Den Mindestbeitrag im Verlustjahr nicht zahlen. Ein beitragsfreies Jahr ist eine Rentenlücke, und nachzahlen lässt sie sich nur während fünf Jahren.

  • Nebenerwerb nicht deklarieren. Auch kleine selbständige Nebeneinkünfte sind beitragspflichtig, sobald sie nicht als geringfügig gelten.

Am häufigsten sehe ich den zweiten Punkt. Gerade in den ersten Jahren, wenn wenig oder nichts verdient wird, erscheint der Mindestbeitrag als vermeidbare Ausgabe. Er ist aber die günstigste Rentenversicherung, die du kaufen kannst.

AHV-Beiträge in MILKEE

Buchhalterisch sind die Beiträge zweigeteilt. Der Arbeitgeberanteil ist Aufwand und gehört in den Personalaufwand. Der Arbeitnehmeranteil ist kein Aufwand, sondern durchlaufend: Du ziehst ihn ab und schuldest ihn der Ausgleichskasse.

Wenn du deine Lohnbuchhaltung in MILKEE führst, landen beide Teile automatisch auf den richtigen Konten, und die offene Schuld gegenüber der Ausgleichskasse steht bis zur Zahlung in der Bilanz.

Als Einzelfirma buchst du deine eigenen AHV-Beiträge dagegen nicht in den Aufwand. Sie sind privat, gehören aufs Privatkonto und mindern den Geschäftsgewinn nicht. Details dazu stehen im Beitrag zum Lohn als Inhaberin einer Einzelfirma.

Fazit

AHV, IV und EO kosten auf Löhnen 10.6 Prozent, hälftig geteilt, ohne Obergrenze. Selbständige zahlen bis zu 10.0 Prozent allein, mit einer Entlastung für kleine Einkommen und einem Mindestbeitrag von CHF 530.

Für mich ist die AHV die Versicherung, bei der sich Sparen am wenigsten lohnt. Jeder nicht gezahlte Beitrag ist eine Lücke, die dich später mehr kostet, als du heute sparst.

Häufige Fragen