BVG und Pensionskasse einfach erklärt
Das BVG ist die berufliche Vorsorge, die zweite Säule der Altersvorsorge. Umgesetzt wird sie über eine Pensionskasse, an die Arbeitgeberin und Arbeitnehmende gemeinsam Beiträge zahlen.
Obligatorisch wird sie, sobald jemand bei dir mehr als CHF 22’680 im Jahr verdient und älter als 17 ist. Ab 25 wird zusätzlich fürs Alter gespart, davor nur Tod und Invalidität versichert.
Versichert ist nicht der ganze Lohn, sondern nur der koordinierte Lohn. Vom Jahreslohn wird der Koordinationsabzug von CHF 26’460 abgezogen, versichert wird höchstens bis CHF 90’720.
Der Beitragssatz steigt mit dem Alter von 7 auf 18 Prozent des koordinierten Lohns. Die Arbeitgeberin muss davon mindestens die Hälfte übernehmen.
Die Pensionskasse ist die Sozialversicherung, bei der am meisten Geld fliesst und am wenigsten verstanden wird. Sie ist der grösste Abzug auf der Lohnabrechnung, der grösste Posten bei den Arbeitgeberbeiträgen, und trotzdem können die wenigsten erklären, wie ihr Beitrag zustande kommt.
Das liegt daran, dass die Rechnung zwei Stufen hat. Zuerst wird bestimmt, welcher Teil des Lohns überhaupt versichert ist, und erst darauf wird ein Prozentsatz angewendet, der mit dem Alter wechselt.
Schauen wir uns an, ab wann die Pensionskasse Pflicht wird, wie der Beitrag berechnet wird und warum dieselbe Stelle je nach Alter der Person unterschiedlich viel kostet.
Was ist das BVG?
Das BVG regelt die berufliche Vorsorge, also die zweite Säule des Schweizer Vorsorgesystems. Die erste Säule ist die AHV und sichert das Existenzminimum, die zweite soll zusammen mit ihr die gewohnte Lebenshaltung ermöglichen.
Anders als die AHV funktioniert sie im Kapitaldeckungsverfahren. Du sparst für dich selbst: Was eingezahlt wird, landet auf deinem persönlichen Altersguthaben und wird später als Rente oder Kapital ausbezahlt.
Umgesetzt wird das über eine Pensionskasse, die du als Arbeitgeberin auswählst. Es gibt keine staatliche Einheitslösung, sondern hunderte Vorsorgeeinrichtungen mit unterschiedlichen Plänen und Kosten.
Das Gesetz gibt dabei nur das Minimum vor. Ein Vorsorgeplan darf grosszügiger sein, und viele sind es, etwa indem sie den Koordinationsabzug senken oder höhere Sparbeiträge vorsehen.
Ab wann sie obligatorisch wird
Drei Bedingungen entscheiden darüber, ob jemand versichert werden muss. Alle drei müssen erfüllt sein.
Ein Jahreslohn über CHF 22’680. Diese Eintrittsschwelle bezieht sich auf den Lohn bei dir, nicht auf das Gesamteinkommen der Person.
Ein Alter über 17. Von 18 bis 24 sind nur die Risiken Tod und Invalidität gedeckt, gespart wird noch nicht.
Eine unbefristete Anstellung oder eine befristete von mehr als drei Monaten.
Ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag kommt das Alterssparen dazu, und damit steigt der Beitrag deutlich. Das ist der Moment, in dem viele Mitarbeitende zum ersten Mal auf ihre Lohnabrechnung schauen und sich wundern.
Für Selbständigerwerbende ist die zweite Säule freiwillig. Wer keine Pensionskasse hat, darf dafür deutlich mehr in die Säule 3a einzahlen.
Die Rechnung in zwei Schritten
Der häufigste Denkfehler ist, den Beitragssatz direkt auf den Bruttolohn anzuwenden. So funktioniert es nicht. Zuerst wird bestimmt, welcher Teil des Lohns überhaupt versichert ist.
Dieser Teil heisst koordinierter Lohn. Er ergibt sich aus dem Jahreslohn minus dem Koordinationsabzug von CHF 26’460, nach oben begrenzt auf CHF 90’720. Der Gedanke dahinter: Was die AHV bereits abdeckt, muss die Pensionskasse nicht nochmals versichern.
Erst auf diesen koordinierten Lohn wird die Altersgutschrift angewendet. Sie beträgt 7 Prozent von 25 bis 34, 10 Prozent bis 44, 15 Prozent bis 54 und 18 Prozent bis zur Pensionierung.
Dazu kommen Risikoprämien für Tod und Invalidität sowie Verwaltungskosten. Die stehen nicht im Gesetz, sondern im Vertrag mit deiner Pensionskasse, und sie unterscheiden sich erheblich.
Beispiel: Lea in der Schreinerei GmbH
Lea verdient CHF 72’000 im Jahr und ist 38 Jahre alt. Ihre Rechnung sieht so aus:

Vom Jahreslohn von CHF 72’000 geht der Koordinationsabzug von CHF 26’460 weg. Versichert sind also CHF 45’540. Mit 38 gilt eine Altersgutschrift von 10 Prozent, das ergibt CHF 4’554 im Jahr oder CHF 379.50 im Monat.
Davon trägt die Schreinerei mindestens die Hälfte, also CHF 189.75. Dieselbe Summe wird Lea vom Lohn abgezogen und erscheint auf ihrer Lohnabrechnung.
Wäre Lea 56, läge die Altersgutschrift bei 18 Prozent, also CHF 8’197.20 im Jahr. Der monatliche Anteil je Seite stiege von CHF 189.75 auf CHF 341.55, ohne dass sich am Bruttolohn irgendetwas ändert.
Warum das Alter so viel ausmacht
Die gestaffelten Altersgutschriften sind der Grund, warum ältere Mitarbeitende bei gleichem Lohn mehr kosten. Zwischen der untersten und der obersten Stufe liegt der Faktor zweieinhalb.
Für dich als Arbeitgeberin heisst das: Bei der Personalplanung ist der Bruttolohn nicht die ganze Wahrheit. Zwei gleich bezahlte Stellen können sich in den Lohnnebenkosten um mehrere tausend Franken im Jahr unterscheiden.
Politisch ist genau das umstritten, weil es ältere Bewerbende auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt. Verschiedene Reformvorschläge wollen die Skala abflachen, gesetzlich gilt aber weiterhin die Staffelung von 7 bis 18 Prozent.
Was du beeinflussen kannst, ist der Plan. Ein Vorsorgeplan mit flacheren Sparbeiträgen oder tieferem Koordinationsabzug verändert die Verteilung, kostet aber insgesamt meist mehr.
Was oft übersehen wird
Der teuerste Fehler ist die verspätete Anmeldung. Die Versicherung beginnt mit dem Arbeitsantritt, nicht mit der Anmeldung. Wer jemanden erst nach Monaten meldet, zahlt die Beiträge rückwirkend nach, und zwar beide Anteile.
Ebenfalls unterschätzt wird die Situation bei mehreren Teilzeitstellen. Wer bei drei Arbeitgebern je CHF 15’000 verdient, erreicht nirgends die Eintrittsschwelle und ist deshalb in der zweiten Säule gar nicht versichert.
Und schliesslich: Der Koordinationsabzug wird bei Teilzeit oft nicht angepasst, obwohl viele Pläne das vorsehen. Ohne Anpassung bleibt bei kleinen Pensen fast nichts als koordinierter Lohn übrig.
Die Pensionskasse in MILKEE
Buchhalterisch verhalten sich die beiden Anteile unterschiedlich. Der Arbeitgeberanteil ist Sozialversicherungsaufwand, der Arbeitnehmeranteil ist eine durchlaufende Position, die du abziehst und weiterleitest.
Wenn du deine Lohnbuchhaltung in MILKEE führst, werden beide Teile getrennt gebucht, und die noch nicht überwiesenen Beiträge stehen als Verbindlichkeit in der Bilanz.
Was dir keine Software abnimmt, ist die Meldung von Änderungen. Lohnanpassungen, Pensenwechsel und Austritte musst du der Pensionskasse aktiv melden, sonst stimmen die Prämien und im Ernstfall die Leistungen nicht.
Fazit
Das BVG versichert nicht den ganzen Lohn, sondern den koordinierten Lohn, und darauf einen Satz, der mit dem Alter von 7 auf 18 Prozent steigt. Mindestens die Hälfte trägt die Arbeitgeberin.
Für mich ist das die Sozialversicherung mit dem grössten Gestaltungsspielraum und zugleich der grössten Fallhöhe. Die Eintrittsschwelle und die Anmeldefrist sind zwei Details, die im Alltag leicht untergehen und teuer werden.