Superdividende einfach erklärt
Eine Superdividende war der Teil einer Dividende, der über 5 Prozent des einbezahlten Kapitals hinausging. Der Begriff stammt aus dem Aktienrecht in der Fassung bis Ende 2022.
Auf diesem überschiessenden Teil mussten zusätzlich 10 Prozent der allgemeinen Reserve zugewiesen werden, und zwar auch dann, wenn die Reserve ihre gesetzliche Höhe längst erreicht hatte.
Seit dem 1. Januar 2023 ist diese zweite Zuweisung ersatzlos entfallen. Geblieben ist nur die Zuweisung von 5 Prozent des Jahresgewinns, bis die gesetzlichen Reserven zusammen die Hälfte des Kapitals erreichen (Art. 672 OR).
Wer heute von einer Superdividende spricht, meint deshalb keine Rechtsfigur mehr, sondern umgangssprachlich eine ungewöhnlich hohe Ausschüttung. Rechne nicht mit alten Vorlagen weiter.
Wenn du in einer älteren Treuhand-Vorlage oder einem alten Gewinnverteilungsplan über den Begriff Superdividende stolperst: Der ist echt, aber er ist Geschichte.
Die Superdividende war eine Erfindung des alten Aktienrechts. Wer viel ausschüttete, musste zusätzlich etwas in die Reserven legen. Mit der Aktienrechtsrevision ist diese Regel per Anfang 2023 ersatzlos verschwunden.
Weil der Begriff in Vorlagen und Merkblättern weiterlebt, lohnt sich der Blick trotzdem. Schauen wir uns an, was eine Superdividende war, wie sie gerechnet wurde, was heute stattdessen gilt und was gemeint ist, wenn heute jemand das Wort verwendet.
Was war eine Superdividende?
Die Superdividende war nicht eine besondere Art von Dividende, sondern ein Teil davon. Genauer: der Teil, der über 5 Prozent des einbezahlten Aktien- oder Stammkapitals hinausging.
Das alte Aktienrecht knüpfte daran eine Folge. Wer über diese Marke hinaus ausschüttete, musste zusätzlich 10 Prozent des überschiessenden Betrags der allgemeinen Reserve zuweisen. Die Idee dahinter: Wer grosszügig ausschüttet, soll das Polster der Gesellschaft im gleichen Zug mitstärken.
Der Haken war die Dauerhaftigkeit. Die ordentliche Zuweisung aus dem Jahresgewinn endete, sobald die Reserve ihre gesetzliche Höhe erreicht hatte. Die Zuweisung auf der Superdividende dagegen fiel weiterhin an, auch bei einer längst vollen Reserve. Sie war damit faktisch eine Dauerabgabe auf grosszügige Ausschüttungen.
Für die GmbH galt dasselbe, weil sie sich bei den Reserven schon damals am Aktienrecht orientierte. Für Einzelfirmen war der Begriff nie relevant, dort gibt es weder Grundkapital noch Dividenden.
Dahinter stand der Gläubigerschutz. Eine Dividende nimmt Substanz aus der Gesellschaft, und je grosszügiger ausgeschüttet wird, desto dünner wird das Polster für die Gläubiger. Die Zuweisung war der Preis dafür, ein kleiner Anteil blieb zwingend im Unternehmen.
Die alte Rechnung: 5 Prozent und 10 Prozent
Die Berechnung lief in drei Schritten und stand in Art. 671 Abs. 2 Ziff. 3 OR in der Fassung bis Ende 2022:
Zuerst die Basis: 5 Prozent des einbezahlten Kapitals. Nicht des Gewinns, nicht des Eigenkapitals, sondern des Grundkapitals.
Dann die Superdividende: alles, was die beschlossene Dividende über diese Basis hinaus ausmachte.
Zuletzt die Zuweisung: 10 Prozent dieser Superdividende gingen in die allgemeine Reserve, statt an die Gesellschafter.
Weil sich die Basis am Kapital orientierte und nicht am Gewinn, traf die Regel kleine Gesellschaften besonders schnell. Bei einem Stammkapital von CHF 20’000 lagen die 5 Prozent bei CHF 1’000. Praktisch jede ernsthafte Ausschüttung war damit zum grössten Teil Superdividende.
Beispiel: die Schreinerei GmbH
Nehmen wir die Schreinerei GmbH in einem guten Jahr, bevor die Verlustjahre kamen. Sie hat CHF 20’000 Stammkapital, und die Gesellschafterversammlung beschliesst eine Dividende von CHF 15’000.

Nach altem Recht wären CHF 1’000 die Basis gewesen, also 5 Prozent von CHF 20’000. Die restlichen CHF 14’000 waren die Superdividende, und davon mussten 10 Prozent in die Reserve, also CHF 1’400. Bei den Gesellschaftern angekommen wären damit CHF 13’600 statt CHF 15’000.
Nach heutigem Recht fällt diese Zuweisung weg. Die gesetzliche Gewinnreserve der Schreinerei liegt bei CHF 10’000 und damit bereits bei der Hälfte des Stammkapitals. Auch die ordentliche Zuweisung aus dem Jahresgewinn entfällt deshalb. Die vollen CHF 15’000 dürfen ausgeschüttet werden.
Was seit 2023 gilt
Die Aktienrechtsrevision hat die gestufte Zuweisung aufgeräumt. Geblieben ist eine einzige Regel: 5 Prozent des Jahresgewinns fliessen in die gesetzliche Gewinnreserve, bis diese zusammen mit der gesetzlichen Kapitalreserve die Hälfte des eingetragenen Kapitals erreicht. Bei Holdinggesellschaften sind es 20 Prozent.
Wie die gesetzliche Gewinnreserve im Detail funktioniert, steht im eigenen Eintrag. Wichtig hier ist nur: Die Höhe der Dividende im Verhältnis zum Kapital spielt für die Zuweisung keine Rolle mehr. Damit ist die Superdividende als Rechtsbegriff erledigt.
Was das Gesetz weiterhin verlangt, ist die Substanz. Ausgeschüttet werden darf nur aus dem Bilanzgewinn und den dafür gebildeten Reserven, und erst nachdem die gesetzlichen Zuweisungen abgezogen sind. Was im Eigenkapital gebunden ist, bleibt gebunden.
Der Grund für die Streichung war Vereinfachung. Das alte Recht kannte mehrere gestufte Zuweisungen, die sich schwer erklären und noch schwerer prüfen liessen. Das neue Recht ersetzt sie durch eine einzige Schwelle, dafür eine höhere: Statt bei 20 Prozent des Kapitals ist die gesetzliche Gewinnreserve heute erst bei der Hälfte am Ziel.
Unter dem Strich ist das für ausschüttende Gesellschaften eine Entlastung, für junge Gesellschaften mit noch dünner Reserve dagegen eher eine Verschärfung. Der Gläubigerschutz wurde nicht abgebaut, sondern nur anders verteilt.
Was heute gemeint ist, wenn jemand «Superdividende» sagt
Der Begriff ist nicht verschwunden, er hat nur die Bedeutung gewechselt. Heute ist damit in aller Regel eine ausserordentlich hohe Ausschüttung gemeint, etwa wenn eine Gesellschaft angesammelte Reserven aus mehreren Jahren auf einmal ausschüttet.
Das ist Umgangssprache, keine Rechtsfigur, und mit der alten 5-Prozent-Marke hat es nichts mehr zu tun. Wenn du den Begriff in einem Merkblatt oder einer Vorlage siehst, lohnt sich deshalb ein Blick auf das Datum. Alles vor 2023 rechnet nach einer Regel, die es nicht mehr gibt.
Ein Punkt lohnt dabei einen Blick in die eigenen Unterlagen: Statuten aus der Zeit vor 2023 haben die alte Reservenregel oft wörtlich übernommen. Das Gesetz verlangt die Zuweisung nicht mehr, deine Statuten können es aber weiterhin tun, solange ihr sie nicht anpasst.
Was bei einer hohen Ausschüttung wirklich zählt
Statt der alten Marke sind heute vier Punkte entscheidend:
Genug frei verwendbares Eigenkapital. Bilanzgewinn und freiwillige Reserven begrenzen die Ausschüttung, nicht ein Prozentsatz vom Kapital.
Ein Beschluss der Generalversammlung. Die Geschäftsführung schlägt vor, beschliessen tun die Gesellschafter.
Die Verrechnungssteuer. Auf jeder Ausschüttung sind 35 Prozent an den Bund abzuliefern. Bei den Gesellschaftern kommen zunächst nur 65 Prozent an, den Rest holen sie sich über die Steuererklärung zurück.
Der Blick nach vorne. Eine grosse Ausschüttung senkt das Eigenkapital dauerhaft. Wer knapp kalkuliert, steht nach einem schlechten Jahr schneller bei einem Kapitalverlust, als ihm lieb ist.
Dazu kommt die Einkommenssteuer bei dir privat. Hältst du mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft, ist die Dividende beim Bund zu 70 Prozent steuerbar, in den Kantonen zu mindestens 50 Prozent. Genau diese Teilbesteuerung ist der Grund, warum sich bei einer GmbH die Frage nach dem Verhältnis von Lohn und Dividende überhaupt stellt.
Superdividende in MILKEE
Buchhalterisch ist eine Ausschüttung unspektakulär: Sie mindert den Bilanzgewinn und wird als Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern erfasst, bis sie ausbezahlt ist. Die Verrechnungssteuer von 35 Prozent buchst du separat als Schuld gegenüber dem Bund.
Wenn du deine Buchhaltung führst, siehst du vor dem Beschluss, wie viel Bilanzgewinn überhaupt zur Verfügung steht. Genau das ist heute die einzige Grenze, die zählt, nachdem die alte Prozentregel weggefallen ist.
Fazit
Die Superdividende war der Teil einer Dividende über 5 Prozent des Kapitals hinaus, auf den zusätzlich 10 Prozent in die Reserve mussten. Seit Anfang 2023 gibt es diese Regel nicht mehr, und mit ihr ist der Begriff aus dem Gesetz verschwunden.
Mir gefällt der Eintrag als Erinnerung daran, wie schnell Buchhaltungswissen altert. Wer heute eine Vorlage von 2019 aus der Schublade zieht und brav die Superdividende ausrechnet, legt Geld in eine Reserve, das längst ausgeschüttet werden dürfte.