milkee logo 

Kapitalverlust einfach erklärt

von Nicolas Haemmerli · 08.09.2026
Das Wichtigste in Kürze
  • Ein Kapitalverlust liegt vor, wenn die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte von Kapital und gesetzlichen Reserven nicht mehr decken. Er ist die erste von zwei gesetzlichen Eskalationsstufen bei GmbH und AG.

  • Er entsteht, wenn Verluste das Eigenkapital aufzehren. Massgebend ist die letzte Jahresrechnung, und in die Schwelle zählen nur die gesetzlichen Reserven, nicht die freiwilligen.

  • Er dient als Frühwarnung, solange noch Eigenkapital vorhanden ist. Die Geschäftsführung muss Massnahmen ergreifen, und wer auf eine Revisionsstelle verzichtet hat, muss die Jahresrechnung trotzdem eingeschränkt prüfen lassen.

  • Geregelt ist das in Art. 725a OR. Die zweite Stufe ist die Überschuldung, bei der das Eigenkapital negativ wird. Für Einzelfirmen gelten beide Stufen nicht.

Der Kapitalverlust ist der unbekanntere der beiden Krisenbegriffe im Aktienrecht. Die Überschuldung kennt jeder, weil sie nach Konkurs klingt. Der Kapitalverlust kommt vorher, und genau deshalb ist er der wichtigere von beiden.

Was mich daran zuerst irritiert hat: Eine Firma kann einen Kapitalverlust haben und trotzdem ein positives Eigenkapital ausweisen. Es geht nämlich nicht darum, ob noch etwas übrig ist, sondern ob genug übrig ist, gemessen an einer festen Schwelle.

Schauen wir uns an, wie diese Schwelle berechnet wird, welche Reserven dabei zählen und welche nicht, was die Geschäftsführung dann tun muss und wo die Grenze zur nächsten Stufe verläuft.

Was ist ein Kapitalverlust?

Ein Kapitalverlust liegt vor, wenn die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte der Summe aus Kapital und gesetzlichen Reserven nicht mehr decken. Anders gesagt: Wenn dein Eigenkapital unter eine feste Schwelle fällt, die sich aus deinem Stammkapital und den gesetzlichen Reserven ergibt.

Das Wort führt dabei leicht in die Irre. Es geht nicht darum, dass Kapital verloren gegangen ist, sondern darum, dass zu wenig davon übrig ist. Das Eigenkapital darf dabei durchaus noch positiv sein. Der Kapitalverlust ist eine Warnschwelle, kein Endzustand.

Massgebend ist die letzte Jahresrechnung. Das ist ein wichtiger Unterschied zur nächsten Stufe: Beim Kapitalverlust schaust du auf den ordentlichen Abschluss, bei der Überschuldung brauchst du einen aktuellen Zwischenabschluss.

Die Regeln stehen im Aktienrecht und gelten für die GmbH sinngemäss. Einzelfirmen und Personengesellschaften sind nicht betroffen, weil es dort kein geschütztes Kapital gibt.

Die Berechnung: was in die Schwelle zählt

Die Schwelle ist die Hälfte aus drei Positionen:

  • Aktien- oder Stammkapital, also das, was bei der Gründung einbezahlt wurde.

  • Nicht an die Aktionäre zurückzahlbare gesetzliche Kapitalreserve, typischerweise ein Agio aus einer Kapitalerhöhung.

  • Gesetzliche Gewinnreserve, die aus der jährlichen Zuweisung eines Teils des Gewinns entsteht.

Und jetzt kommt der Punkt, an dem sich die meisten vertun: Die gesetzlichen Reserven zählen in die Schwelle, die freiwilligen nicht. Freiwillige Gewinnreserven und ein Gewinnvortrag gehören zwar zum Eigenkapital und stehen damit auf der anderen Seite der Rechnung, sie heben die Messlatte aber nicht an.

Das ist logisch, sobald man den Zweck kennt: Geschützt werden soll der Teil des Eigenkapitals, über den die Gesellschaft nicht frei verfügen darf. Freiwillige Reserven darf sie jederzeit auflösen, gesetzliche nicht.

Berechnung der Schwelle beim Kapitalverlust: Stammkapital, gesetzliche Kapitalreserve und gesetzliche Gewinnreserve ergeben CHF 30’000, die Hälfte davon CHF 15’000, dem ein Eigenkapital von CHF 10’000 gegenübersteht

Was die Geschäftsführung tun muss

Zeigt die Jahresrechnung einen Kapitalverlust, verlangt Art. 725a OR zwei Dinge. Erstens muss der Verwaltungsrat oder die Geschäftsführung Massnahmen zur Beseitigung ergreifen und, soweit nötig, weitere Sanierungsmassnahmen einleiten oder der Generalversammlung beantragen, wenn diese dafür zuständig ist.

Zweitens, und das trifft kleine Gesellschaften oft unvorbereitet: Ist die letzte Jahresrechnung nicht von einer Revisionsstelle geprüft worden, muss sie vor der Generalversammlung eingeschränkt geprüft werden. Der Verwaltungsrat ernennt dafür einen zugelassenen Revisor.

Wer also ein Opting-out gemacht hat, um sich die Revision zu sparen, holt sie sich mit einem Kapitalverlust ungefragt zurück. Diese Pflicht entfällt nur, wenn ein Gesuch um Nachlassstundung eingereicht wird.

Das Gesetz verlangt zudem ausdrücklich, dass alle Beteiligten mit der gebotenen Eile handeln. Zum Gericht musst du auf dieser Stufe aber nicht. Das ist erst bei der Überschuldung ein Thema.

Die zwei Stufen im Vergleich

Kapitalverlust und Überschuldung werden oft in einen Topf geworfen, dabei unterscheiden sie sich in jedem einzelnen Punkt:

Stufe 1: Kapitalverlust

Stufe 2: Überschuldung

Wann sie greift

Das Eigenkapital deckt die Hälfte von Kapital und gesetzlichen Reserven nicht mehr

Die Verbindlichkeiten sind weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt

Eigenkapital

Noch positiv, aber unter der Schwelle

Negativ

Grundlage

Die letzte Jahresrechnung

Ein aktueller Zwischenabschluss, in zwei Bewertungen

Was zu tun ist

Massnahmen ergreifen, Jahresrechnung eingeschränkt prüfen lassen

Zwischenabschlüsse prüfen lassen, gegebenenfalls das Gericht benachrichtigen

Die erste Stufe ist die eigentlich wertvolle. Sie greift, während noch Substanz da ist und Massnahmen etwas bewirken können. Wer sie ernst nimmt, kommt gar nie in die Nähe der Überschuldung.

Beispiel: die Schreinerei GmbH

Bleiben wir bei der Schreinerei GmbH. Ihr Eigenkapital von CHF 90’000 setzt sich aus CHF 20’000 Stammkapital, CHF 10’000 gesetzlicher Gewinnreserve, CHF 25’000 freiwilligen Reserven und CHF 35’000 Gewinnvortrag samt Jahresgewinn zusammen.

Ihre Schwelle ist damit schnell gerechnet: CHF 20’000 plus CHF 10’000 ergeben CHF 30’000, die Hälfte davon sind CHF 15’000. Die freiwilligen Reserven und der Gewinnvortrag bleiben aussen vor.

Dann kommt 2024 mit einem Verlust von CHF 80’000. Handelsrechtlich frisst der zuerst den Gewinnvortrag von CHF 35’000, danach die freiwilligen Reserven von CHF 25’000. Die restlichen CHF 20’000 bleiben als Verlustvortrag stehen.

Übrig bleiben CHF 20’000 Stammkapital plus CHF 10’000 gesetzliche Gewinnreserve minus CHF 20’000 Verlustvortrag, also CHF 10’000 Eigenkapital. Das liegt unter der Schwelle von CHF 15’000: Die Schreinerei hat einen Kapitalverlust.

Ein Jahr später folgt ein weiterer Verlust von CHF 50’000 und das Eigenkapital rutscht auf CHF −40’000. Aus Stufe 1 ist Stufe 2 geworden. Steuerlich übrigens bleibt der ganze Verlust verrechenbar, auch wenn er handelsrechtlich zum grössten Teil mit Reserven gedeckt wurde. Das sind zwei getrennte Rechnungen.

Was du gegen einen Kapitalverlust tun kannst

Die gute Nachricht auf dieser Stufe ist, dass dir alle Wege offenstehen. Vier Hebel sind üblich:

  • Operativ sanieren. Kosten senken, Preise anheben, unrentable Bereiche aufgeben. Der einzige Hebel, der die Ursache angeht statt nur die Bilanz.

  • Kapital einlegen. Eine Einlage à fonds perdu oder eine Kapitalerhöhung stärkt das Eigenkapital direkt.

  • Forderungen erlassen lassen. Verzichtet ein Gläubiger, sinkt das Fremdkapital und der Verzicht wird als Ertrag gebucht.

  • Aufwerten. Grundstücke und Beteiligungen dürfen zur Beseitigung eines Kapitalverlusts ausnahmsweise bis höchstens auf den Verkehrswert aufgewertet werden, bestätigt durch einen zugelassenen Revisor.

Was nicht hilft, ist Abwarten. Ein Kapitalverlust verschwindet nicht von selbst, und die nächste schlechte Jahresrechnung bringt dich direkt auf die zweite Stufe.

Kapitalverlust in MILKEE

Die Schwelle ist eine feste Zahl, die sich nur ändert, wenn du Kapital erhöhst oder der gesetzlichen Reserve etwas zuweist. Rechne sie einmal aus und schreib sie dir auf. Bei den meisten kleinen GmbH sind es CHF 10’000 bis CHF 15’000.

Wenn du deine Buchhaltung führst, kannst du dein Eigenkapital jederzeit mit dieser Zahl vergleichen, statt es einmal jährlich beim Abschluss zu erfahren. Genau darin liegt der Nutzen: Der Kapitalverlust wird formal zwar erst mit der Jahresrechnung festgestellt, sichtbar ist er aber viel früher.

Fazit

Ein Kapitalverlust liegt vor, wenn dein Eigenkapital die Hälfte von Kapital und gesetzlichen Reserven nicht mehr deckt. Er ist die erste Eskalationsstufe des Gesetzes, verlangt Massnahmen und bei einem Opting-out zusätzlich eine eingeschränkte Prüfung.

Für mich ist er vor allem eines: ein eingebauter Rauchmelder. Er schlägt an, solange noch Eigenkapital vorhanden ist und Handlungsspielraum besteht. Wer ihn ignoriert, hat es beim nächsten Abschluss mit der Überschuldung zu tun, und dort sind die Optionen deutlich unangenehmer.

Häufige Fragen