Entgeltsminderung
Eine Entgeltsminderung ist die nachträgliche Reduktion des vereinbarten Entgelts: Du bekommst für deine Leistung weniger, als ursprünglich in Rechnung gestellt war.
Sie entsteht durch Skonto, Rabatte und Boni, Rückvergütungen, Preisnachlässe wegen Mängeln oder durch einen Debitorenverlust, wenn der Kunde nicht zahlt.
Verwendet wird der Begriff bei der Mehrwertsteuer: Weil sich die Steuer nach dem tatsächlich empfangenen Entgelt richtet (Art. 24 MWSTG), darfst du die zu viel abgerechnete MWST korrigieren.
Grundlage ist Art. 41 MWSTG. In der MWST-Abrechnung deklarierst du Entgeltsminderungen unter Ziffer 235. Der Normalsatz beträgt 8,1 Prozent.
Du hast eine Rechnung über 1 000 Franken gestellt, der Kunde zieht aber Skonto ab und überweist nur 980. Oder er zahlt gar nicht. In beiden Fällen erhältst du weniger, als auf der Rechnung stand, und genau darum geht es bei der Entgeltsminderung. Hier erfährst du, was dazuzählt und wie du die zu viel abgelieferte Mehrwertsteuer zurückholst.
Eine Entgeltsminderung ist die nachträgliche Reduktion des Entgelts für eine Leistung. Du erhältst also weniger, als du ursprünglich in Rechnung gestellt hast. Für die Mehrwertsteuer ist das wichtig, weil sich die Steuer nach dem tatsächlich empfangenen Betrag richtet und nicht nach dem, was auf der Rechnung stand.
Was ist eine Entgeltsminderung?
Das Entgelt ist der Betrag, den eine Kundin für deine Leistung aufwendet. Es ist zugleich die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer: Nach Art. 24 Abs. 1 MWSTG wird die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Sinkt dieses Entgelt nachträglich, sinkt auch die geschuldete Steuer.
Eine Entgeltsminderung liegt vor, wenn die Kundin nach der Rechnungsstellung weniger bezahlt als verrechnet, etwa weil sie Skonto abzieht, einen Bonus erhält oder wegen eines Mangels einen Nachlass bekommt. Auch ein Zahlungsausfall, bei dem sie gar nichts bezahlt, zählt dazu. In all diesen Fällen stimmt der Rechnungsbetrag nicht mehr mit dem überein, was du effektiv einnimmst.
Welche Fälle zählen dazu?
Das Gesetz nennt keine abschliessende Liste, die Praxis der ESTV kennt aber wiederkehrende Fälle. Die wichtigsten sind:
Skonto: ein Abzug, den die Kundin für schnelle Zahlung vornimmt, zum Beispiel 2 Prozent bei Zahlung innert zehn Tagen.
Rabatte, Umsatzboni und Rückvergütungen: nachträgliche Preisnachlässe, etwa ein Jahresbonus ab einer bestimmten Abnahmemenge.
Mängelrügen: ein Preisnachlass, weil die Ware oder Leistung mangelhaft war und die Kundin reklamiert.
Debitorenverluste: die Kundin zahlt definitiv nicht, die Forderung fällt aus. Auch das mindert dein Entgelt nachträglich.

Ein bereits auf der Rechnung gewährter Rabatt ist übrigens keine nachträgliche Minderung, denn er senkt das Entgelt von Anfang an. Von einer Entgeltsminderung spricht man erst, wenn die Reduktion nach der Rechnungsstellung eintritt.
Auswirkung auf die Mehrwertsteuer
Weil du die Mehrwertsteuer auf dem vollen Rechnungsbetrag abgerechnet und abgeliefert hast, hast du bei einer Entgeltsminderung zu viel bezahlt. Art. 41 MWSTG erlaubt dir die Korrektur, und zwar auf beiden Seiten des Geschäfts.
Beim Leistungserbringer, also bei dir, wenn du die Rechnung gestellt hast, wird nach Art. 41 Abs. 1 MWSTG die geschuldete Umsatzsteuer nach unten korrigiert. Beim Leistungsempfänger, der die Leistung bezogen hat, wird nach Art. 41 Abs. 2 MWSTG der Vorsteuerabzug entsprechend reduziert. Massgebend ist jeweils der Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das geänderte Entgelt bezahlt wird.

In der MWST-Abrechnung trägst du die Entgeltsminderung unter Ziffer 235 ein. Der Betrag reduziert deinen steuerbaren Umsatz, sodass am Ende nur die Steuer auf dem Betrag stehen bleibt, den du tatsächlich erhalten hast.
Worauf du achten solltest
Beim Debitorenverlust ist der Zeitpunkt entscheidend. Eine blosse Wertberichtigung, also eine Delkredere-Rückstellung für befürchtete Ausfälle, wird für die Mehrwertsteuer nicht anerkannt. Erst wenn die Forderung definitiv untergeht, etwa nach einer erfolglosen Betreibung oder einem Konkurs, darfst du die Entgeltsminderung geltend machen.
Achte ausserdem darauf, die Minderung in der richtigen Abrechnungsperiode zu erfassen. Massgebend ist der Zeitpunkt, in dem du die Korrektur verbuchst oder das geminderte Entgelt eingeht, nicht das Datum der ursprünglichen Rechnung. Zahlt eine Kundin also erst im neuen Jahr mit Skontoabzug, gehört die Entgeltsminderung in die Abrechnung des neuen Jahres.
Beispiel: Skonto abgezogen
Du stellst einem Kunden eine Rechnung über 1 000 Franken plus 8,1 Prozent MWST, also 81 Franken, total 1 081 Franken. In deiner MWST-Abrechnung deklarierst du 1 000 Franken Umsatz und schuldest 81 Franken Mehrwertsteuer.
Der Kunde zahlt innert zehn Tagen und zieht 2 Prozent Skonto ab, überweist also 1 059.38 Franken statt 1 081. Das Entgelt hat sich um 20 Franken netto reduziert, die zugehörige Steuer um 1.62 Franken. Diese 20 Franken erfasst du unter Ziffer 235 als Entgeltsminderung. Damit schuldest du der ESTV noch 79.38 Franken statt 81, also genau die Steuer auf dem Betrag, den du wirklich bekommen hast.
Fällt derselbe Kunde später ganz aus, weil er in Konkurs geht, kommt die zweite Korrektur dazu: Du buchst den Debitorenverlust und holst dir auch die restliche abgelieferte Steuer zurück. Über ein Jahr mit vielen Skontozahlungen und dem einen oder anderen Ausfall summieren sich solche Beträge schnell auf mehrere Hundert Franken, die du sonst dem Staat schenken würdest.
Entgeltsminderung in MILKEE
In MILKEE erfasst du einen Skontoabzug, einen Debitorenverlust oder eine Gutschrift direkt beim betroffenen Beleg. Die Software rechnet die Entgeltsminderung heraus und bucht die Mehrwertsteuer korrekt zurück, statt dass du den Betrag von Hand aus der Rechnung schälen musst.
So landet der geminderte Umsatz automatisch an der richtigen Stelle deiner MWST-Abrechnung, und dein Umsatz stimmt am Jahresende mit dem überein, was tatsächlich auf deinem Konto eingegangen ist.
Fazit
Eine Entgeltsminderung sorgt dafür, dass du am Ende nur die Mehrwertsteuer auf dem Betrag schuldest, den du wirklich erhalten hast. Skonto, Boni, Preisnachlässe und Debitorenverluste gehören dazu und lassen sich nach Art. 41 MWSTG korrigieren.
Wer diese Minderungen sauber unter Ziffer 235 erfasst, zahlt keine Mehrwertsteuer auf Geld, das nie geflossen ist. Gerade beim häufigen Skonto und bei Zahlungsausfällen summiert sich das übers Jahr, deshalb lohnt es sich, jede Entgeltsminderung konsequent zu verbuchen.