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Nicht-Entgelt

von Nicolas Haemmerli · 17.07.2026
Das Wichtigste in Kürze
  • Ein Nicht-Entgelt ist ein Mittelfluss, dem keine Leistung gegenübersteht. Weil das Kernmerkmal des Entgelts fehlt, unterliegt er nicht der Mehrwertsteuer, und du rechnest darauf keine ab.

  • Dazu zählen unter anderem Subventionen, Spenden, Dividenden, Einlagen und Darlehen, Schadenersatz, Pfandgelder sowie Verwaltungsratshonorare.

  • Verwendet wird der Begriff zur Abgrenzung vom steuerbaren Umsatz. Nur Leistungen gegen Entgelt unterliegen der Inlandsteuer (Art. 18 Abs. 1 MWSTG), der Normalsatz beträgt 8,1 Prozent.

  • Geregelt sind die Nicht-Entgelte abschliessend in Art. 18 Abs. 2 MWSTG. Wichtig: Die meisten kürzen den Vorsteuerabzug nicht, Subventionen und ähnliche Beiträge (lit. a bis c) aber schon (Art. 33).

Nicht jeder Geldeingang auf deinem Konto ist Umsatz. Eine Subvention, eine Spende oder eine Schadenersatzzahlung fliesst dir zu, ohne dass du dafür eine Leistung erbringst. Solche Beträge nennt das Gesetz Nicht-Entgelt, und sie unterliegen nicht der Mehrwertsteuer. Hier erfährst du, was dazuzählt und worauf du beim Vorsteuerabzug achten musst.

Ein Nicht-Entgelt ist ein Geldfluss, für den keine Leistung erbracht wird. Weil bei der Mehrwertsteuer nur Leistungen gegen Entgelt steuerbar sind, löst ein Nicht-Entgelt keine Mehrwertsteuer aus. Das Gesetz zählt diese Fälle in Art. 18 Abs. 2 MWSTG abschliessend auf.

Was ist ein Nicht-Entgelt?

Der Inlandsteuer unterliegen nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG nur Leistungen, die gegen Entgelt erbracht werden. Ein Entgelt ist dabei der Vermögenswert, den jemand für den Erhalt einer Leistung aufwendet (Art. 3 lit. f MWSTG). Es braucht also einen Austausch: Leistung auf der einen, Bezahlung auf der anderen Seite.

Fehlt dieser Austausch, fehlt das Entgelt. Genau das meint der Begriff Nicht-Entgelt: ein Mittelfluss ohne Gegenleistung. Der Einleitungssatz von Art. 18 Abs. 2 bringt es auf den Punkt, wonach mangels Leistung bestimmte Mittelflüsse nicht als Entgelt gelten. Ob es sich um die Reduktion eines bestehenden Umsatzes handelt, ist eine andere Frage und wird bei der Entgeltsminderung behandelt.

Welche Mittelflüsse gelten als Nicht-Entgelt?

Art. 18 Abs. 2 MWSTG nennt zwölf Fälle (lit. a bis l). Für die meisten kleinen Unternehmen sind vor allem diese relevant:

  • Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge (lit. a)

  • Spenden (lit. d)

  • Einlagen in Unternehmen, etwa zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte (lit. e)

  • Dividenden und andere Gewinnanteile (lit. f)

  • Pfandgelder, etwa auf Umschliessungen und Gebinden (lit. h)

  • Zahlungen für Schadenersatz und Genugtuung (lit. i)

  • Entschädigungen für unselbstständige Tätigkeiten wie Verwaltungsratshonorare (lit. j)

  • Gebühren und Beiträge für hoheitliche Tätigkeiten (lit. l)

Übersicht der Nicht-Entgelte nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG, lit. a bis l. Dazu gehören Subventionen (a), Tourismusabgaben von Kur- und Verkehrsvereinen (b), Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- und Abfallfonds (c), Spenden (d), Einlagen und Darlehen (e), Dividenden (f), Kostenausgleichszahlungen innerhalb einer Branche (g), Pfandgelder (h), Schadenersatz und Genugtuung (i), Verwaltungsratshonorare und andere unselbstständige Entschädigungen (j), Erstattungen bei Ausfuhrlieferungen (k) und Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten (l). Die Buchstaben a bis c führen zu einer Vorsteuerkürzung, die übrigen nicht.

Die weiteren Fälle sind enger gefasst: Tourismusabgaben von Kur- und Verkehrsvereinen (lit. b), Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- und Abfallfonds (lit. c), Kostenausgleichszahlungen innerhalb einer Branche (lit. g) sowie Erstattungen bei bestimmten Ausfuhrlieferungen (lit. k). Die Aufzählung ist abschliessend: Was dort nicht steht und für eine Leistung bezahlt wird, ist Entgelt und damit grundsätzlich steuerbar.

Folge für den Vorsteuerabzug

Beim Umsatz sind sich alle Nicht-Entgelte gleich: Es fällt keine Mehrwertsteuer an. Beim Vorsteuerabzug gilt das aber nicht durchgehend, und hier passieren die häufigsten Fehler.

Der Grundsatz steht in Art. 33 Abs. 1 MWSTG: Nicht-Entgelte führen zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. Wer eine Spende, eine Dividende oder Schadenersatz erhält, darf seine Vorsteuer voll geltend machen. Die Ausnahme regelt Art. 33 Abs. 2: Wer Gelder nach Art. 18 Abs. 2 lit. a bis c erhält, also insbesondere Subventionen, muss seinen Vorsteuerabzug verhältnismässig kürzen.

Vergleich Subvention und Spende. Beide sind Nicht-Entgelte und lösen keine Umsatzsteuer aus. Die Subvention nach Art. 18 Abs. 2 lit. a führt jedoch nach Art. 33 Abs. 2 zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzugs. Die Spende nach lit. d führt zu keiner Kürzung, der Vorsteuerabzug bleibt voll erhalten.

Der Gedanke dahinter: Wird ein Teil deiner Kosten mit Subventionsgeld gedeckt, sollst du auf diesen Teil nicht zusätzlich die Vorsteuer beim Staat abziehen. Bei einer Spende fehlt dieser Zusammenhang, deshalb bleibt dort der volle Abzug bestehen.

Die Abgrenzung ist entscheidend

In der Praxis ist die schwierigste Frage nicht, wie ein Nicht-Entgelt behandelt wird, sondern ob überhaupt eines vorliegt. Sobald der Zahlung eine konkrete Gegenleistung gegenübersteht, ist es kein Nicht-Entgelt mehr, sondern steuerbares Entgelt.

Ein Beispiel: Erhältst du von der Gemeinde Geld, ohne etwas Bestimmtes dafür zu tun, ist das eine Subvention und damit ein Nicht-Entgelt. Bezahlt dich dieselbe Gemeinde dagegen dafür, dass du eine konkrete Dienstleistung erbringst, etwa den Unterhalt einer Anlage, liegt ein Leistungsaustausch vor und die Zahlung ist steuerbar. Der Name auf dem Beleg ist dabei nicht entscheidend, sondern ob eine Gegenleistung geschuldet ist. Nach Art. 18 Abs. 3 MWSTG gilt allerdings als Subvention, was ein Gemeinwesen ausdrücklich so bezeichnet.

Beispiel: Subvention gegen Spende

Ein Kulturverein erhält vom Kanton eine Subvention von 20 000 Franken und von einer Gönnerin eine Spende von ebenfalls 20 000 Franken. Auf keinen der beiden Beträge fällt Mehrwertsteuer an, denn beide sind Nicht-Entgelte ohne Gegenleistung.

Beim Vorsteuerabzug trennen sich die Wege. Die Subvention zwingt den Verein, seinen Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, weil ein Teil seiner Ausgaben mit öffentlichen Geldern finanziert ist. Die Spende dagegen lässt den Vorsteuerabzug unberührt. Wer die beiden Zahlungen gleich behandelt, rechnet am Ende falsch ab.

Nicht-Entgelt in MILKEE

In MILKEE erfasst du eine Subvention, eine Spende oder eine Einlage als Nicht-Entgelt, sodass sie nicht in deinen steuerbaren Umsatz einfliesst. So bleibt deine MWST-Abrechnung sauber und du deklarierst keine Mehrwertsteuer auf Geld, das gar keinen Umsatz darstellt.

Erhältst du eine Subvention, weist dich MILKEE darauf hin, dass eine Vorsteuerkürzung nötig sein kann. So vergisst du den entscheidenden Unterschied zur Spende nicht.

Fazit

Ein Nicht-Entgelt ist Geld ohne Gegenleistung und unterliegt deshalb nicht der Mehrwertsteuer. Subventionen, Spenden, Dividenden, Einlagen, Schadenersatz und Verwaltungsratshonorare gehören dazu, abschliessend geregelt in Art. 18 Abs. 2 MWSTG.

Die wichtigste Weichenstellung liegt beim Vorsteuerabzug: Die meisten Nicht-Entgelte lassen ihn unberührt, Subventionen und ähnliche Beiträge kürzen ihn. Wer diesen Unterschied kennt, trennt echten Umsatz sauber von blossen Mittelzuflüssen und vermeidet Fehler in der Abrechnung.

Häufige Fragen